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Checkliste: Abnahmeprotokoll

Auf was muss beim Ausfüllen des Abnahmeprotokolls geachtet werden? Die Checkliste aus dem Beobachter Ratgeber «Mietrecht» hilft bei dieser Frage weiter.

Von Peter Zihlmann und Martin Jakob

Sowohl Hauseigentümer- als auch Mieterinnen- und Mieterverband haben Protokollformulare herausgegeben. Grössere Immobiliengesellschaften verwenden auch selbst kreierte Formulare.

Für alle gilt, beim Ausfüllen sollten die folgenden Regeln beachtet werden:
 Jede Position, die ohne Beanstandung bleibt, abhaken.
 

Präzise Beschreibung von Mängeln (Nicht: «Fleckige Wohnzimmerwand», sondern: «Fettfleck 10 cm an Wohnzimmerwand zwischen Balkontür und Fenster»).

 Auch Uneinigkeiten protokollieren, falls sie nicht während der Rückgabe aus der Welt zu schaffen sind (Vermieter: «Backofen durch starke Verkrustung unbrauchbar», Mieter: «Backofen: normaler Zustand nach zehnjährigem Gebrauch, funktionstüchtig»).
 

Haftungsklausel wo nötig mit Einschränkungen versehen («Der Mieter anerkennt die oben aufgeführten Schäden und verpflichtet sich, die entsprechenden Reparaturkosten zu bezahlen», Zusatz des Mieters: «Backofen ausgenommen»).

 

Kopie des ausgefüllten und von beiden Parteien unterzeichneten Protokolls behalten.

Enthält das Protokoll unrichtige oder unsachliche Aussagen oder würde sich der Mieter mit Unterschrift des Protokolls zur Bezahlung von Schäden verpflichten, für die er sich nicht haftbar fühlt, kann er die Unterschrift auch verweigern. Der Vermieter wird seine Ansprüche dann vor der Schlichtungsbehörde geltend machen.
 
Werden keine Schäden festgestellt, für die der Mieter aufkommen müsste, sollte er vom Vermieter am Schluss des Protokolls eine Freigabeerklärung  für die Kaution verlangen.


«Mietrecht»

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