Schulden und Einzahlungen in die Säule 3a

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Was gehört auf das Schuldenverzeichnis, welches der Steuererklärung beigelegt ist, und was nicht?

Unter «Schulden» versteht man sämtliche Schulden samt deren Zinsen. Dazu gehören Hypotheken, Baukredite, Darlehen von Bekannten, Abzahlungsgeschäfte und andere Kleinkredite, Ausstände bei Kreditkarten, andere offene Rechnungen oder allenfalls noch offene Steuerrechnungen. Baukreditzinsen sind bei der Direkten Bundessteuer nicht und auch nicht in allen Kantonen abzugsfähig. NICHT dazu gehören Leasing und Wohnungsmiete sowie Amortisationen (Schuldrückzahlungen).

Bis zu welchem maximalen Betrag sind Schuldzinsen abzugsfähig?

Seit 2001 ist der steuerliche Abzug von privaten Schulden nach oben begrenzt. Bei der Kantons- und Bundessteuer dürfen Schuldzinsen nur im Umfang der steuerbaren Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (z. B. Eigenmietwert, Wertschriftenertrag usw.) plus 50'000 Franken abgezogen werden.

Bis zu welchem maximalen Betrag sind Einzahlungen in die Säule 3a abzugsfähig?

Für unselbständig Erwerbende mit Pensionskassenanschluss sind zurzeit Einzahlungen bis max. 6'566 Franken pro Jahr zulässig, für selbständig und unselbständig Erwerbende ohne Pensionskassenanschluss 20 Prozent des Nettogewinns resp. Nettosalärs bis max. 32'832 Franken.

Tipp: Mit Blick auf die restriktiven Bezugsmöglichkeiten der gebundenen Gelder ist die Eröffnung mehrerer Vorsorgekonti zu empfehlen. Dies vor allem mit Blick auf eine gestaffelte Auszahlung des Guthabens.

Apropos Baukreditzinsen: Es gibt Kantone, in denen man wählen kann, ob man sie vom Einkommen abziehen oder beim Verkauf an die Anlagekosten anrechnen will. Was lohnt sich?

Das muss von Fall zu Fall abgeklärt werden, möglichst von einem Steuerberater. Wenn sich z. B. durch eine grosse Renovation ein steuerbares Einkommen von fast 0 Franken ergibt, würde ich empfehlen, die Baukreditzinsen an die späteren Anlagekosten anrechnen zu lassen. Sonst wären diese nämlich steuerlich verloren, da Privatpersonen keinen Verlustvortrag auf das nächste Jahr tätigen können.


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Kommentare

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10.02.2011
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Guten Tag Besten Dank für Ihren Hinweis. Der Abzug von CHF 6'566 (respektive HF 32'832) ist korrekt, da sich der obige Artikel auf die Steuererklärung 2011, welche die Steuern für das Jahr 2010 verrechnet, bezieht. Die von Ihnen angegebenen Beträge sind ab dem Jahr 2012 für die Besteuerung des Jahres 2011 gültig. Beste Grüsse Ihr homegate.ch-Team
WS
03.02.2011
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Der Höchstabzug für Säule 3a in 2011 beträgt nicht CHF 6'566.-, sondern CHF 6'682.- (respektive CHF 33'408.-). Siehe http://www.estv.admin.ch

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