Das konkrete Vorgehen

18.03.2020

Der Vertrag für die neue Wohnung ist unterschrieben, die Wohnung bezugsbereit. Was nun mit der alten Wohnung? Am besten nimmt man umgehend Kontakt mit der Vermieterin bzw. mit deren Verwaltung auf und informiert sie darüber, dass man das Mietverhältnis auf den nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen und die Wohnung vorzeitig zurückgeben möchte. Es empfiehlt sich bereits abzuklären, welche Informationen für eine umfassende Prüfung des potentiellen Nachmieters beizubringen sind und sich Antragsformulare für die Wohnung zustellen zu lassen. Unter Umständen bietet die Vermieterin auch an, selbständig für die baldmögliche Weitervermietung besorgt zu sein.

Schadensminderungspflicht der Vermieterin

Sobald die Vermieterin realisiert, dass der Mieter trotz vorzeitiger Rückgabe keinen Nachmieter vorschlagen wird, sollte sie die Wohnung aufgrund ihrer Schadensminderungspflicht neu ausschreiben. Auch wenn sich die Vermieterin um einen Nachmieter bemüht, trägt der Mieter die Insertionskosten: Das Suchen eines Nachmieters ist grundsätzlich Aufgabe des Mieters, besonders intensive Suchbemühungen kann er von der Vermieterin angesichts der gesetzlichen Regelung nicht erwarten. Achtung: Ein im Vertrag von der Vermieterin vorgesehener pauschaler Unkostenbeitrag bei vorzeitiger Rückgabe widerspricht zwingendem Recht und kann auf dem Rechtsweg nicht durchgesetzt werden. Zudem muss sich die Vermieterin anrechnen lassen, was sie an Auslagen erspart. Lässt sie beispielsweise umfassende Renovationsarbeiten in der leerstehenden Wohnung ausführen, hat der Mieter für diese Zeit je nach Intensität der Renovation ggf. nur einen reduzierten Mietzins zu entrichten.

Im Detail