Steuerliche Aspekte

24.03.2020

Die Steuerbehörde unterscheidet zwischen Wert erhaltenden und Wert vermehrenden Investitionen. Tipp: Verwirklichen Sie Ihre Wohnträume, solange Sie über ein ordentliches Erwerbseinkommen verfügen. In der Regel profitieren Sie so stärker von den möglichen steuerlichen Abzügen.

Wert erhaltende Renovationen

Sie können im Jahr des Umbaus von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Achten sie darauf, kleinere, Wert erhaltende Renovationen gebündelt vorzunehmen, damit die insgesamt anfallenden Kosten deutlich über dem abziehbaren Pauschalbetrag für Unterhaltskosten liegen. Grössere Wert erhaltende Renovationen sollte man unter Umständen in Etappen vornehmen, um die Abzüge über zwei oder mehrere Jahre zu verteilen und so allenfalls die Steuerprogression zu brechen. Am Besten lässt man sich hier vom Steuerberater oder von seiner Bank beraten.

Dumont-Praxis teils noch gültig

 Falls die Liegenschaft noch nicht fünf Jahre im Besitz des Grundeigentümers ist, dürfen derzeit Wert erhaltende Renovationen in einigen Kantonen nur zu 50 Prozent in Abzug gebracht werden. Das geht auf die Dumont-Praxis zurück, die vom Parlament allerdings abgeschafft wurde. Bei der direkten Bundessteuer ist diese Abschaffung jetzt schon gültig, in den Kantonen spätestens ab 2012. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Steuerbehörde, wie das in Ihrem Kanton gehandhabt wird.

Wert vermehrende Renovationen

Sie sind nicht abzugsfähig. Der Wert des Eigenheims erhöht sich allerdings durch Wert vermehrende Investitionen. Die Neuschätzung wird durch die Gebäudeversicherung vorgenommen, wobei ein höherer Liegenschaftenwert auch zu einer Erhöhung des Eigenmietwerts führt. Wert vermehrende Investitionen spielen auch im Hinblick auf einen späteren Verkauf eine Rolle, wenn es um die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer geht. Heben Sie deshalb die Bauunterlagen und -rechnungen auf.