Wohnungsabgabe

24.03.2020

Die meisten Mietverträge regeln genau, bis wann die Rückgabe der Wohnung stattfinden muss. In Zürich und Bern ist es beispielsweise üblich, die Wohnung bis spätestens um 12 Uhr am Tag nach Beendigung des Mietverhältnisses abzugeben. In anderen Kantonen gilt der letzte Tag des Mietverhältnisses als Rückgabetermin.

Fällt der normale Übergabetermin auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, verschiebt sich die Übergabe auf den nächsten Werktag. Ist der Zeitpunkt der Übergabe nicht im Mietvertrag festgehalten, gilt der letzte Tag des Mietverhältnisses (um 18 Uhr) als Übergabetermin.

Zustand der Wohnung

In den meisten Kantonen der Schweiz muss die Wohnung vor der Abgabe gründlich gereinigt werden. Dies können Sie entweder alleine tun oder aber Sie beauftragen ein professionelles Reinigungsinstitut mit der Reinigung. Holen Sie verschiedene Offerten bei Reinigungsunternehmen ein und verlangen Sie eine Abnahmegarantie.

Kleine Reparaturen

Kleine Reparaturen sind Sache des Mieters. Erledigen Sie diese am besten vor der Wohnungsübergabe. Entfernen Sie Schrauben, Nägel, Haken usw. und flicken Sie Löcher sorgfältig. Beseitigen Sie Kleber und selbstklebende Gegenstände vorsichtig und entkalken Sie Hahnen und Abläufe.

Änderungen der Wohnung

Wer ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters Änderungen in der Wohnung vorgenommen hat (z. B. nicht alltäglicher Farbanstrich, Wanddurchbruch etc.), ist grundsätzlich verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

Abnahmeprotokoll

Kernstück der Wohnungsabgabe ist das Abgabeprotokoll. Darin werden die festgestellten Mängel aufgelistet und es wird meistens festgehalten, ob die Mieterin oder der Mieter für die Mängel verantwortlich ist.

Der Vermieter kann nur eine Entschädigung für Schäden verlangen, die im Protokoll aufgeführt sind. Lesen Sie deshalb das Protokoll vor dem Unterschreiben genau durch.

Schäden

Als Mieter haften Sie nur für Schäden, die Sie selbst verursacht haben. Für Mängel, die bereits bei Mietbeginn bestanden, haften Sie nicht. Sind Sie und der Vermieter sich nicht einig, ob ein Schaden vom Vorgänger stammt oder nicht, muss der Vermieter beweisen, dass Sie der Verursacher sind.

Werden keine Schäden festgestellt, für die der Mieter aufkommen muss, sollte er vom Vermieter am Schluss des Protokolls eine Freigabeerklärung für die Kaution verlangen.