Übernahme des neuen Heims

19.03.2020

Grosse Sorgfalt ist bei der Bauabnahme am Platz. Denn wenn Mängel nicht angezeigt werden, die offensichtlicher Natur sind oder bei sorgfältiger Prüfung hätten erkannt werden können (sogenannte Sichtmängel), gilt das Bauwerk als genehmigt, und Sie als Bauherr verwirken ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer.

Mängel sofort anzeigen

Treten zu einem späteren Zeitpunkt Mängel zutage, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren (verdeckte Mängel), müssen auch diese sofort angezeigt werden.

Verjährungsfristen

Vom Moment der Bauabnahme laufen Verjährungsfristen. Für unbewegliche Bauwerke wie ein Einfamilienhaus gilt nach Obligationenrecht (OR) eine fünfjährige Frist, für Apparate und Haushaltgeräte normalerweise die des Herstellers (meist 1 bis 2 Jahre).

Mängelrügefrist

Diese Garantiefristen sind nicht zu verwechseln mit der zweijährigen Mängelrügefrist nach SIA 118. Diese Norm gilt allerdings nur, wenn sie vertraglich vereinbart ist. SIA 118 stärkt Ihre Position als Bauherr oder Käufer: Während der zweijährigen Garantie- bzw. Mängelrügefrist können Sie Mängel jeder Art jederzeit rügen.

Fachmann heranziehen

Das fertige Bauwerk auf Mängel zu prüfen, ist indes kein leichtes Unterfangen: Wohl wird jeder Laie feststellen können, ob die Heizung, der Kamin und die Auszugstreppe im Estrich funktionstüchtig sind. Heikel ist allerdings die Abklärung von kleineren Rissen oder von verborgenen Mängeln und Schwächen. Es kann sich daher lohnen, einen Fachmann für die Abnahme zu Rate zu ziehen.

Bei einem Bauwerk haben Sie folgende Mängelrechte:

  • Unentgeltliche Nachbesserung
  • Der Unternehmer leistet Entschädigung für den Minderwert
  • Wandlung (d. h. Geld zurück - Material zurück).

Kaufprozess