Festpreis oder Ungefährpreis?

24.03.2020

Im Nachhinein stellt sich immer wieder heraus, dass private Wohneigentümer meinen, sie hätten einen festen Preis abgemacht. Doch wenn sie dies nicht klipp und klar schriftlich festgehalten haben, bleibt meist ein Interpretationsspielraum offen.

Feste Übernahme

Was die Preisfestsetzung betrifft, sieht das Gesetz zwei Möglichkeiten vor (Art. 373 und 374 im Obligationenrecht): Zum einen die feste Übernahme, gewissermassen ein Festpreis, sofern beide Parteien einen genau bestimmten Preis vereinbart haben. Der Unternehmer steht damit in der Pflicht, das Werk oder die Arbeit exakt zu diesem Preis abzuliefern, und zwar unabhängig davon, ob sein Aufwand grösser oder geringer als angenommen ausgefallen ist. Nur triftige Gründe, die gemäss Gesetz nicht vorausgesehen werden konnten, berechtigen zu einem höheren Preis.

Variabler Preis nach Aufwand

Ist aber der Preis im Voraus entweder überhaupt nicht oder nur ungefähr vereinbart worden, kommt die zweite Variante zum Zug (OR Artikel 374): Der Unternehmer kann unter dieser Voraussetzung den Preis nach dem Wert seiner Arbeit und seinen Aufwendungen festsetzen, also nach geleisteten Stunden und Materialaufwand. Diese Regel gilt, wenn die Vereinbarung bloss vage war.

Ein Beispiel für diesen Ungefährpreis: «Verlegen von Fertigparkett zum Preis zwischen 8'000 und 12'000 Franken.» Es entspricht der Gerichtspraxis, dass bei einer ungefähren Bestimmung des Preises Kostenüberschreitungen von 10 Prozent akzeptiert werden müssen.

Deutliche Vereinbarungen zahlen sich aus

Wenn sich nun ein Auftraggeber aber auf einen Fixpreis oder auf eine Pauschale festlegen will, so muss dies in den schriftlichen Vereinbarungen deutlich formuliert sein. Eine solche Passage könnte wie folgt lauten: «Vereinbart ist ein Fixpreis, und es werden keinerlei Mehrkosten akzeptiert, insbesondere nicht die üblichen Abweichungen von 10 % gegenüber der Offerte».