Was tun bei Mängeln?

24.03.2020

Als weiterer Punkt, der oft Anlass zu Diskussionen gibt, gilt die schleppende Behebung von Mängeln. Gerade bei grösseren Umbauten und Bauarbeiten wird es kaum je möglich sein, dass das Werk ganz frei von Mängeln ist. Deshalb kommt es aus Sicht des Bestellers darauf an, notfalls noch ein Druckmittel in der Hand zu haben.

Rückbehalt vereinbaren

Monika Sommer vom HEV sagt: «Bei Werkverträgen mit Handwerkern sind meist keine Vorauszahlungen üblich. Die Rechnungsstellung erfolgt erst nach Fertigstellung der Arbeiten und der Abnahme des Werks.» Zur Durchsetzung der Mängelrechte, so die Expertin weiter, sollte ein Rückbehalt oder eine Bank- oder Versicherungsgarantie vereinbart werden.

Abnahme des Bauwerks

Um die Rechte bei Mängeln richtig wahrnehmen zu können, ist es zudem absolut entscheidend, eine Abnahme des fertigen Bauwerks durchzuführen. Wenn nötig muss der Auftraggeber danach Mängel schriftlich und mit eingeschriebener Post rügen und einen Termin zur Behebung vereinbaren.

Mängelrechte: Was steht im Gesetz?

Nach Obligationenrecht (OR) hat der Unternehmer respektive Handwerker grundsätzlich drei Möglichkeiten, Mängel zu beheben:

  • Die unentgeltliche Nachbesserung
  • Die Minderung (d. h. der Preis der Arbeit oder des Objekts wird im Rahmen des verminderten Wertes reduziert)
  • Wandlung (d. h. Auflösung des Vertrags - Geld und Material zurück).

In vielen Fällen wird in Werkverträgen aber nicht auf das OR, sondern auf die Norm SIA 118 verwiesen. Dabei handelt es sich gewissermassen um allgemeine Vertragsbedingungen, welche gegenüber den Regeln im Obligationenrecht einige Präzisierungen umfassen.

Nach SIA-Norm 118 gilt zunächst eine Mängelrügefrist von zwei Jahren für offene Mängel. In dieser Zeitspanne kann der Auftraggeber Mängel jederzeit rügen. Das Gesetz hingegen fordert die sofortige Mängelanzeige. SIA sieht zudem eine Umkehr der Beweislast vor: Im Gegensatz zum OR muss während dieser zweijährigen Mängelrügefrist der Auftragnehmer nachweisen, dass kein Mangel vorliegt.

Nach der zweijährigen läuft gemäss SIA-Norm 118 die dreijährige Gewährleistungsfrist für verdeckte Mängel. Während dieser Zeitspanne können verdeckte Mängel immer noch gerügt und eine Behebung verlangt werden, wenn diese unverzüglich (innert Wochenfrist) angezeigt werden. Insgesamt beträgt nach der SIA-Norm 118, gleich wie nach OR, die Gewährleistungsfrist fünf Jahre. Ein Unterschied zum OR besteht noch darin, dass bei Mängeln dem Unternehmer zunächst die Möglichkeit zur unentgeltlichen Nachbesserung gegeben werden muss.