Was es bei Kündigungsfristen zu beachten gibt

28.04.2021

Ein Wohnungswechsel ist mit viel Aufwand verbunden. Es muss nicht nur gepackt und getragen, sondern auch korrekt gekündigt werden. Die Kündigung muss nach strikten Regeln erfolgen, welche im OR festgehalten sind. Wer sich Ärger ersparen will, sollte  die wichtigsten Regelungen kennen.

Mietverträge

Es gibt zwei verschiedene Arten von Mietverträgen. Es gibt befristete und unbefristete Verträge. Der befristete Mietvertrag endet stillschweigend ohne schriftliche oder mündliche Kündigung  am festgehaltenen Tag. Der Unbefristete kann vom Mieter oder von der Vermieterin unter Einhaltung des OR gekündigt werden.

Nicht alle Mietobjekte haben dieselben Fristen. Zu unterscheiden gelten die folgenden:

  • Drei Monate für Wohnräume (Art. 266c OR)
  • Zwei Wochen für möblierte Zimmer (Art. 266e OR)
  • Zwei Wochen für Einstellplätze (Art. 266e OR)
  • Sechs Monate für Geschäftsräume (Art. 266d OR)

So kündigst du korrekt

Falls du planst einen Mietvertrag aufzulösen, solltest du die Kündigung auf jeden Fall eingeschrieben verschicken. Eine schriftliche Kündigung wird von Gesetzeswegen verlangt. Wichtig ist, dass du das Schreiben unterschreibst. Nenne im Schreiben die Kündigungstermine sowie –fristen. Wenn du dir die Wohnung mit einer anderen Person wie z.B. Ehepartner/in teilst und beide im Mietvertrag aufgeführt sind, sollten auch beide Parteien die Wohnungskündigung unterschreiben. Ansonsten ist die Kündigung nichtig. Dies gilt auch bei einer Wohngemeinschaft.

Ausserordentliche Kündigung

Vermieter*in
Aber wie immer gilt, keine Regel ohne Ausnahme. Der Vermieter oder die Vermieterin hat das Recht, ein Mietverhältnis per sofort aufzulösen, wenn die Mietpartei sich in Zahlungsverzug befindet, ihre Sorgfaltspflicht der Wohnung wiederholt verletzt oder der Vermieter bzw. die Vermieterin die Wohnung als Eigenbedarf beansprucht.

Die Vermieter*innen müssen für die Kündigung das dafür vorgesehene kantonale Formular verwenden. Ansonsten gilt die Kündigung nicht. Bei Ehegatten muss die Kündigung doppelt an beide Personen erfolgen.

Mieter*in
Ebenfalls können auch Mieter*innen ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und -termin ausziehen, wenn sie den Vermieter*innen zumutbare und zahlungsfähige Ersatzmieter*innen anbieten und diese das bereits bestehende Mietverhältnis zu den gleichen Konditionen übernehmen.

Kündigt die mietende Partei die Wohnung ausserordentlich ohne eine*n Nachmieter*in zu stellen, so ist sie verpflichtet, den festgehaltenen Mietzins bis zum Ablauf der vertraglich geregelten Kündigungsfrist zu bezahlen.

Bist du auf der Suche nach passenden Nachmieter:innen für deine Wohnung? Ein Inserat auf Homegate hilft dir dabei!