Ausserterminlich kündigen: das müssen Sie beachten

18.03.2020

Immer mehr Mieterinnen und Mieter zügeln ausserhalb der offiziellen Zügeltermine. Um wirklich ausserterminlich aus dem Vertrag entlassen zu werden, sind aber ein paar Hürden zu meistern. Wichtig ist es, Formfehler zu vermeiden.

Jürg Zulliger

So wie für viele andere Verträge gelten besonders bei Mietverhältnissen gewisse Kündigungstermine und -fristen. Hans Bättig, Sekretär des Hauseigentümerverbandes Kanton Bern, stellt dazu fest: «Ich höre aus der Praxis immer wieder, dass Mieterinnen und Mieter heute oft sofort, per Ende Monat, ausziehen wollen.» Von der Tendenz her bestätigt dies auch Regula Mühlebach, Geschäftsleiterin des Mieterinnen- und Mieterverbandes: «Wir schätzen, dass ein Drittel aller Mietverhältnisse heute ausser Termin aufgelöst wird.»

3-Monats-Frist

Grundsätzlich gelten folgende Spielregeln: Gemäss Mietrecht ist bei Wohnungen eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten einzuhalten. Zum anderen gelten in der Schweiz regional unterschiedliche Kündigungstermine. Im Raum Zürich enthalten Wohnungsmietverträge häufig nur den 1. April und den 1. Oktober als offizielle Kündigungstermine. In anderen Regionen und Städten, etwa in der Ostschweiz oder im Kanton Bern, geht der Trend in Richtung 11 Kündigungstermine - also immer auf jedes Monatsende, ausser an Silvester/Neujahr. Massgeblich ist für Kündigungsfrist wie für Kündigungstermin immer der abgeschlossene Vertrag.

Beliebte Ausnahme

Das Gesetz sieht eine einzige Ausnahme vor, von der aber sehr rege Gebrauch gemacht wird: Wer einen zumutbaren, solventen Ersatzmieter findet, kann vorzeitig ausziehen und ist aus den Verpflichtungen entlassen. Dabei ist aber eine Frist von rund 30 Tagen zu beachten, die dem Vermieter zugestanden ist, um den vorgeschlagenen Ersatzmieter zu prüfen.

Ausserterminlich kündigen

Hast du vorzeitig gekündigt und suchst nun noch eine:n passende:n Nachmieter:in? Finde Interessierte mit einem Inserat auf Homegate!