Putzen: Eine Frage des Anstandes

26.03.2020

Entscheidend ist es, alle wichtigen Punkte im Voraus mit dem Vertragspartner zu besprechen. Vor allem was das Putzen betrifft: Denn wenn der neue Eigentümer ohnehin als Erstes umfassend umbauen will, wird sich der Verkäufer die anstrengende Plackerei mit Besen und Putzmitteln schenken können.

Wichtiges im Kaufvertrag regeln

Eine eindeutige rechtliche Grundlage zu diesem Punkt gibt es nicht. Wenn der Käufer das Haus aber unbedingt in einem ganz bestimmten Zustand übernehmen will, oder wenn ihm bestimmte Eigenschaften ganz besonders wichtig sind, muss dies im Kaufvertrag ausdrücklich aufgeführt sein.

Ordentliche Reinigung

Ansonsten muss man sich auch vom gesunden Menschenverstand leiten lassen. Patrick Zadrazil vom Schweizerischen Hauseigentümerverband meint dazu: «Ich empfehle den Leuten, die Wohnung ordentlich zu putzen und so zu übergeben, wie sie diese selbst antreffen möchten. Das ist eine Frage des Anstands.»

Mobiliar oder fest verbunden?

Auch hinsichtlich Einrichtungsgegenständen und Apparaten gilt der Grundsatz, dass die Vertragspartner eine klare Regelung unter sich ausmachen sollten. Das gilt zum Beispiel für die Frage, ob der Grill auf der Terrasse oder der neue Waschturm im Badzimmer nun zum beweglichen Mobiliar des Eigentümers gehört, oder eben doch einen Teil des Kaufobjekts darstellt.

Was zum Kaufobjekt gehört

Ansonsten gilt: Alle fest mit dem Gebäude verbundenen Bauteile und Geräte gehören zum Kaufobjekt und sind im Preis inbegriffen; also fest installierte Waschmaschinen und Tumbler sowie fest eingebaute Schränke. Aus Sicht des Käufers kann es sinnvoll sein, den Zustand der Liegenschaft festzuhalten, zum Beispiel mit Fotos.