Wohnungsabgabe: Welche Schäden zahlt wer?

03.05.2021

Wenn der Vermieter bei der Wohnungsabgabe Mängel feststellt, kann der Mieter in folgenden Fällen die Privathaftplichtversicherung hinzuziehen.

Nach dem Kisten packen und der Wohnungsreinigung dürften die meisten einfach nur froh sein, wenn der Tag der Wohnungsabgabe gekommen und der Weg für den Bezug der neuen Bleibe frei ist. Trotzdem lohnt es sich, beim Treffen mit dem alten Vermieter genügend Zeit einzuplanen und aufmerksam zu sein. Denn: Ist ein Wohnungs-Abgabeformular unterschrieben, ist es gültig.

Gerade wenn man länger in einer Wohnung gelebt hat, entstehen Schäden, die bei der Wohnungsabgabe erfasst werden. Sie haben zum Beispiel mit ihrem Partner zehn Jahre in einer Wohnung gelebt. Bei der Abgabe stellt Ihr Vermieter folgende Schäden fest:

  • Riss in der Badewanne
  • Chromstahl in der Küche ist verkratzt
  • Bilderschatten im Wohnzimmer und in der Küche
  • Hick im Parkett im Eingangsbereich

Sind beispielsweise der Riss oder der Hick nicht schon im Übernahmeprotokoll vom Einzug vermerkt, wird der Vermieter diesen reparieren lassen und dem Mieter verrechnen. Hier kommt die Privathaftplichtversicherung ins Spiel. Sie zahlt Schäden, die sie nicht absichtlich oder durch Fahrlässigkeit verursacht haben (ausgeschlossen wäre beispielsweise ein selbst verlegter Parkett, der den Boden darunter beschädigt hat).

Beim Riss in der Badewanne, der durch eine heruntergefallene Duschbrause entstanden ist oder für den Hick im Parkett, den etwa ein gekipptes Regal verursacht hat, übernimmt die Haftpflichtversicherung eine Vergütung des Schadens zum Zeitwert.

Wohnungsabgabe: Welche Schäden zahlt wer?
Durch den Gebrauch entstanden Kratzer im Chromstahl.

Normale vs. übermässige Abnutzung

Grundsätzlich ist zwischen normaler und übermässiger Abnutzung zu unterscheiden. Für normale Abnutzung haftet der Mieter nicht. Bei übermässiger Abnutzung haftet der Mieter. Da die Abgrenzung nicht immer einfach ist, gilt die Faustregel: Überall wo man sich sagen muss "da ist mir ein kleines Malheur passiert" kann von übermässiger Abnutzung gesprochen werden. 

Gerade bei verkratztem Chromstahl oder Bilderschatten muss die Dauer des Mietverhältnisses berücksichtigt werden. Bei 10 Jahren Mietdauer gehören sowohl Kratzer als auch Bilderschatten zur normalen Abnutzung und müssen vom Mieter nicht getragen werden. Kam es aber beispielsweise durch Rauchen zu einer extremen Verfärbung und muss mit Spezialfarbe gestrichen werden, darf der Vermieter diese Spezialbehandlung in Rechnung stellen. In diesem Fall dürfte auch die Privathaftplichtversicherung nicht einspringen. Raucherwände gehören zu den so genannten Allmählichkeitsschäden, also solche, die nach und nach entstanden sind.

Hier einige Beispiele für die unterschiedlichen Fälle von Abnutzung:

Normale Abnutzung

  • Dübel- oder Nagellöcher in der Wand
  • kleinere Kratzer im Parkett
  • Schatten an den Wänden von Möbeln

Übermässige Abnutzung

  • Risse in Keramik oder Wänden
  • tiefe Kratzer oder Wasserschäden im Parkett (siehe Bild)
  • Schatten oder Verfärbungen an Wänden durch Rauchen
Wohnungsabgabe: Welche Schäden zahlt wer?
Feuchtigkeitsschäden am Parkett kann der Vermieter beanstanden.

So oder so lohnt es sich, allfällige Schäden genau zu prüfen und das Abgabeformular erst zu unterschreiben, wenn klar ist, welcher Schaden zu welchen Lasten geht. Und: Die Haftpflichtversicherung übernimmt nicht vorhersehbare Schäden auch während der Mietdauer. Wenn beispielsweise eine Flasche Wein umkippt und dadurch ein Schaden am Parkett entsteht, übernimmt die Versicherung die Kosten. Solche Fälle müssen allerdings umgehend gemeldet werden.