Keine Haftung des Unternehmers?

19.03.2020

In manchen Verträgen finden sich gut versteckt Formulierungen wie «im Übrigen ist die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel ausgeschlossen». Damit sagt der Unternehmer nichts anderes, als dass er nur für die ausdrücklich erwähnten Eigenschaften des Hauses haftet (etwa für explizit erwähnte Apparate und Küchengeräte).

Abtretung der Mängelrechte

Heikel ist der Haftungsausschluss in Kombination mit der so genannten Abtretung der Mängelrechte. Denn in denselben Verträgen liest man oft, dass «der Unternehmer die Garantieansprüche an die Besteller abtritt.» Mit dieser Formulierung lehnt der Generalunternehmer (GU) jede Haftung für die Arbeiten der einzelnen Handwerker ab. Unter Juristen ist umstritten, ob ein Generalunternehmer die Mängelrechte überhaupt in diesem Sinne abtreten kann.

Folgen der Abtretung

Wie dem auch sei, für Hauskäufer ist eine solche Abtretung aber fatal: Denn wenn Mängel zu rügen sind, muss sich der Käufer zuerst mit der Frage auseinander setzen, welche Unternehmer überhaupt für welche Arbeiten verantwortlich sind, und er muss sich bei jedem einzelnen Subunternehmer, Handwerker und Lieferanten darum kümmern, dass Mängel behoben werden.

Hinzu kommt, dass gewisse Mängelrechte möglicherweise schon verwirkt sind: Wenn sich zum Beispiel das am Anfang gelegte Fundament des Hauses als mangelhaft erweist und dieser Mangel nicht beanstandet wurde, hat der Käufer kaum noch eine Chance, den verantwortlichen Unternehmer zu belangen.

Keine Haftung bei «Occasion»

Üblich sind hingegen solche Ausschlüsse von der Haftung bei bestehenden, älteren Gebäuden. Wenn kurz nach dem Einzug die Heizung ihren Dienst versagt oder sich das Dach als undicht erweist, wird man den Verkäufer kaum dafür zur Kasse bitten können.

Handelt es sich aber um einen Neubau, sollte man als Käufer darauf achten, dass der Unternehmer oder Verkäufer für allfällige Mängel am Bau zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Kaufvertrag