Sonderwünsche und Termine

19.03.2020

Als heikler Punkt gelten sodann Änderungen des Auftrags. All die Extras und aus irgendwelchen Gründen mehr oder weniger nötigen Anpassungen. Bei manchem Bau münden unklare Abmachungen darin, dass am Ende Dutzende von Zusatzleistungen am Projekt dazu führen, dass die Kosten völlig aus dem Ruder laufen.

Bestellungsänderungen

Um sich dagegen zu wappnen, braucht es Vereinbarungen zu Bestellungsänderungen. Wer zum Beispiel schon im Vertrag festhält, dass jede Änderung der schriftlichen Zustimmung unter Angabe der Kosten bedarf, kann dieses Problem zum Vornherein aus dem Weg räumen.

Klare Termine festlegen

Nebst dem Preis und Änderungen sind die vertraglich zugesicherten Termine von besonderer Bedeutung. Kaum ein Käufer eines Eigenheims wird aus freien Stücken bereit sein, den Zeitpunkt der Fertigstellung nach Belieben auf den St. Nimmerleinstag zu vertagen.

Keine Hintertüren offen lassen

Wer allerdings Verträge mit Sätzen wie «gewünschter» oder «angestrebter» Einzugstermin unterschreibt, darf sich im Nachhinein nicht wundern. Denn genau solche Formulierungen lassen dem Unternehmer bei eintretenden Schwierigkeiten eine Hintertür offen, um das Projekt auf die lange Bank zu schieben. «Gewünscht, aber nicht versprochen», wird ein säumiger Unternehmer seinem Käufer entgegen halten.

Konventionalstrafen

Am besten fahren Sie, wenn der Termin nicht nur auf den Tag genau festgelegt ist, sondern einem Unternehmer in Verzug auch Konsequenzen angedroht sind (Konventionalstrafen). Das heisst: Der Vertrag schreibt vor, welche Unkosten und Leistungen der Unternehmer übernimmt, sofern Sie nicht pünktlich einziehen können.

Kaufvertrag