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Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich inklusive Rechner

27.03.2026

Wenn du im Kanton Zürich eine Immobilie verkaufen willst, spielt dabei die Grundstückgewinnsteuer eine zentrale Rolle. In diesem Artikel erfährst du alles, was du über die Grundstückgewinnsteuer in Zürich wissen musst – von der Berechnung bis hin zu den Möglichkeiten, sie zu reduzieren.

Ab wann musst du im Kanton Zürich Grundstückgewinnsteuer zahlen?

Wenn du in Zürich eine Immobilie verkaufst und dabei mehr als 5’000 CHF Gewinn machst, kommt die Grundstückgewinnsteuer ins Spiel. Keine Sorge bei kleineren Gewinnen – diese sind steuerfrei.

Um sicherzugehen, dass du den optimalen Preis für deine Immobilie erreichst und die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich genau berechnest, ist eine fachkundige Immobilienbewertung unerlässlich. Homegate hilft dir, mit datengestützten Einschätzungen, den Wert deines Zuhauses zu ermitteln.

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Berechnung der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich

Im Kanton Zürich wird die Grundstückgewinnsteuer auf dem erzielten Gewinn beim Verkauf einer Immobilie erhoben. Dieser ergibt sich aus dem Verkaufspreis abzüglich der sogenannten Anlagekosten, also dem ursprünglichen Kaufpreis sowie allen anrechenbaren Kosten. Dazu zählen insbesondere Kaufnebenkosten wie Notariats- und Grundbuchgebühren, wertvermehrende Investitionen wie Umbauten, Sanierungen oder energetische Verbesserungen sowie direkt mit dem Verkauf verbundene Ausgaben wie Maklerprovisionen oder Vermarktungskosten (nicht berücksichtigt werden hingegen reine Unterhaltskosten).

Auf dem so berechneten Gewinn wird ein progressiver Steuersatz angewendet, der mit zunehmender Höhe des Gewinns ansteigt. Zusätzlich wirkt sich die Besitzdauer steuermindernd aus: Je länger eine Immobilie gehalten wird, desto tiefer fällt die Steuer aus.

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Online-Rechner für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich

Hier kannst du deine voraussichtliche Grundstückgewinnsteuer berechnen: Einfach den Kauf- sowie Verkaufspreis eingeben, das jeweilige Datum dazu einfügen (das Verkaufsdatum kann auch in der Zukunft liegen) und allfällige anrechenbare Kosten ergänzen – als Resultat erhältst eine sofortige Schätzung deiner Grundstückgewinnsteuer.

Steuersätze der Grundstückgewinnsteuer in Zürich

Die offiziellen Steuersätze des Kanton Zürichs und weitere Informationen zur Grundstückgewinnsteuer findest du auf der Website der Stadt Zürich.

Steuersatz je Gewinn

erste 4’000 CHF = 10%
weitere 6’000 CHF = 15%
weitere 8’000 CHF = 20%
weitere 12’000 CHF = 25%
weitere 20’000 CHF = 30%
weitere 50’000 CHF = 35%
über 100’000 CHF = 40%

Bei einer kurzen Besitzdauer der Immobilie oder des Grundstücks erhöht sich die Grundstückgewinnsteuer. Falls die Besitzdauer weniger als 1 Jahr beträgt, um 50 Prozent, falls sie weniger als 2 Jahre beträgt, um 25 Prozent.

Ermässigung der Grundstückgewinnsteuer nach Besitzdauer

5 Jahre = 5%
6 Jahre = 8%
7 Jahre = 11%
8 Jahre = 14%
9 Jahre = 17%
10 Jahre = 20%
11 Jahre = 23%
12 Jahre = 26%
13 Jahre = 29%
14 Jahre = 32%
15 Jahre = 35%
16 Jahre = 38%
17 Jahre = 41%
18 Jahre = 44%
19 Jahre = 47%
20 Jahre und mehr = 50%

Wie kann man die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich minimieren?

Du hast eine Immobilie in Zürich und planst, diese zu verkaufen? Dann ist es wichtig, die Steuerbelastung zu minimieren. Hier dazu einige Anhaltspunkte:

  1. Zeitpunkt der Steuer: Die Grundstückgewinnsteuer wird fällig, wenn du ein Haus, eine Eigentumswohnung oder ein Grundstück verkaufst. Es ist wichtig, diesen Zeitpunkt zu berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf die Dauer des Immobilienbesitzes.
     
  2. Berechnung der Grundstückgewinnsteuer: Die Steuer wird auf den Gewinn erhoben, der sich aus der Differenz zwischen den Anlagekosten und dem Verkaufspreis ergibt. Wertvermehrende Investitionen können die Steuerlast reduzieren, da sie den steuerbaren Gewinn mindern.
     
  3. Berücksichtigung der Besitzdauer: Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich sinkt mit zunehmender Besitzdauer. Nach 20 Jahren kann eine maximale Reduktion von 50% erreicht werden. Das solltest du bei der Planung deines Immobilienverkaufs berücksichtigen.
     
  4. Aufschub der Steuerzahlung: In bestimmten Fällen (mehr dazu im folgenden Kapitel) kann die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben werden. Der Aufschub ist jedoch kein Steuererlass, sondern verschiebt lediglich die Fälligkeit.
     
  5. Nutzung des 'Wertes vor 20 Jahren': Bei einer Besitzdauer von über 20 Jahren darfst du zwischen dem Verkehrswert vor 20 Jahren oder den tatsächlichen Anlagekosten wählen. Oft ist dieser Wert vorteilhafter, da er in der Regel um einiges niedriger ist als die tatsächlichen Kosten. Besonders relevant ist das bei Immobilien, die du vor langer Zeit erworben hast und welche in der Zwischenzeit stark an Wert gewonnen haben.
     
  6. Dokumentation und Beratung: Eine genaue Dokumentation aller relevanten Unterlagen und Beratung durch Experten können dir dabei helfen, die Steuerlast zu optimieren und jegliche Stolpersteine zu vermeiden.

Aufschub der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich

1) Erbgang, Erbvorbezug und Schenkung

Erbgang: Im Kanton Zürich wird die Grundstückgewinnsteuer bei einem Erbgang nicht fällig. Erben erhalten die Immobilie steuerfrei, und die Steuerpflicht tritt erst bei einem zukünftigen Verkauf durch die Erben ein.

Erbvorbezug und Schenkung: Beim Erbvorbezug oder bei einer Schenkung kann ebenfalls ein Steueraufschub erfolgen. Dies gilt sowohl für vollständig unentgeltliche Übertragungen als auch für gemischte Schenkungen, bei denen die Gegenleistung des Erwerbers oder der Erwerberin unter den Anlagekosten liegt.

2) Eigentümerwechsel unter Ehegatten

Eigentümerwechsel unter Ehegatten: Ein Steueraufschub tritt ein, wenn Grundstücke oder Immobilien zwischen Ehegatten im Rahmen des Güterrechts, bei Trennung oder zur Abgeltung scheidungsrechtlicher Ansprüche übergehen.

3) Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Eigentum

Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Eigentum: Wenn du eine selbstgenutzte Immobilie verkaufst und du diese innerhalb von zwei Jahren mit einem Kauf oder dem Bau eines neuen Eigenheims ersetzt, kann die Steuer aufgeschoben werden.

Fälligkeit der Gewinnsteuer beim Hausverkauf in Zürich: Wann muss ich zahlen?

Die Gewinnsteuer wird beim Hausverkauf in der Regel sofort fällig, sobald der Verkauf abgeschlossen und der Gewinn realisiert ist. Wenn du die oben erwähnten Optionen zum Aufschub nicht wahrnimmst, musst du die Steuer also sofort begleichen. Der genaue Zeitpunkt kann aber je nach Gemeinde variieren. Für eine genaue Auskunft raten wir dir, dich direkt an die zuständige Steuerverwaltung in deiner Gemeinde zu wenden.

Den Wert deiner Immobilie mitverfolgen

Stets den Wert deiner Immobilie zu kennen, zahlt sich in jeder Situation aus. Hier kannst du den Marktwert deines Zuhauses mitverfolgen und siehst auf einen Blick, wie er sich im Laufe der Zeit verändert.

Häufig gestellte Fragen zur Grundstückgewinnsteuer in Zürich

Kann ich die Grundstückgewinnsteuer in Zürich senken, wenn ich die Immobilie lange besessen habe?

Ja, die Dauer des Besitzes kann die Höhe der Steuer beeinflussen. Je länger du die Immobilie besitzt, desto geringer kann die Steuer dank der Besitzdauer-Ermässigung ausfallen.

Welche Rolle spielt die Hypothek bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer für einen Hausverkauf in Zürich?

Die Hypothek spielt bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer in Zürich keine direkte Rolle. Die Grundstückgewinnsteuer basiert auf dem Gewinn und dem Verkauf der Immobilie, der als Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den Anlagekosten berechnet wird. Die Höhe der Hypothek oder des Darlehens, das auf der Immobilie lastet, beeinflusst nicht den steuerbaren Gewinn und somit nicht die Höhe der Grundstückgewinnsteuer.

Die Steuer fokussiert sich auf den Wertzuwachs der Immobilie, unabhängig von der Finanzierung.

Kann ich die Liegenschaftsgewinnsteuer umgehen, wenn ich mein Haus in Zürich an Familienmitglieder verkaufe?

Unter bestimmten Bedingungen kannst du die Steuern aufschieben, wenn du deine Immobilie an Familienmitglieder verkaufst. Typische Beispiele sind die Erbfolge oder Schenkungen.

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