Ab wann der Besuch zum Untermieter wird

20.03.2021

Endlich ist er da, der lang ersehnten Besuch, der eine Weile bei dir übernachten wird! Doch wie lange darf der Freund eigentlich bei dir wohnen und wann wird aus deinem Besuch laut Mietrecht ein*e Untermieter*in?

Egal, ob ein gemütliches Kaffeekränzchen mit Freundinnen, Grillabend mit Freunden oder Familienangehörige aus dem Ausland, die auf deiner Couch nächtigen: Wenn du leidenschaftliche*r Gastgeber*in bist, dann werden Besucher*innen gelegentlich deine Wohnung beleben. Doch wo liegen die Grenzen und warum kann es beim Thema Besuch schon mal zum Streit zwischen Mieter*innen und Vermieter*innen kommen?

Dein Recht als Mieter*in auf Besuch

Soziale Kontakte sind wichtig. Unbestritten ist es dir erlaubt, diese in deiner Wohnung zu pflegen – ein Einverständnis der Vermieterschaft musst du dafür nicht einholen. Als Mieter*in hast du ein Recht auf Gäste, denn Besuch gehört zum alltäglichen Leben und somit zur normalen Nutzung deiner eigenen vier Wände. Wenn deine Verwaltung denkt, sie hätte ein Wörtchen mitzureden, wenn es darum geht, wen du zu dir einladen darfst und wen nicht, so ist sie auf dem Holzweg: Du allein bestimmst, wer sich bei dir aufhalten darf, denn dies fällt in den Bereich deiner Privatsphäre. Was dich vielleicht überraschen mag: Es gibt keine Regelung, die festlegt, wie lange ein Besuch bei dir übernachten darf. Und: Auch Tiere gelten als Besuch!

Besuch: Diese Regeln solltest du befolgen

Damit du aber nicht mit deinen Nachbarn oder deiner Verwaltung in die Haare gerätst, muss sich dein Besuch natürlich an gewisse Regeln halten.

  • Hausordnung: Auch dein Besuch muss die gültige Hausordnung befolgen.
  • Nachbarschaft: Deine Nachbarn dürfen sich nicht durch den Besuch gestört fühlen.
  • Zeitraum: Enge Angehörige dürfen über einen Zeitraum von mehreren Wochen von dir aufgenommen werden. Allerdings solltest du dies der Verwaltung melden. Ausserdem darf durch den Besuch keine Überbelegung der Mietwohnung entstehen.
  • Tiere: Auch wenn die Haltung von Tieren laut Mietvertrag verboten ist, so darf dein Besuch Tiere mit in die Wohnung bringen. Hält sich das Tier jedoch sehr lange, beispielsweise über Nacht, bei dir auf, so kann die Verwaltung ein Besuchsverbot aussprechen.
  • Nutzung der Wohnung: Ein Mietvertrag sieht normalerweise keine gewerbliche Nutzung des Mietobjektes vor. Unerlaubt darf daher kein gewerblicher Besuch empfangen werden.
  • Nachteile und Gefahren: Weder dürfen deiner Verwaltung durch den Besuch Nachteile entstehen, noch darf von deinem Besuch für das Haus und deine Nachbarn eine Gefahr ausgehen.

So wird aus dem Besuch ein*e Untermieter*in

In Sachen Besuch ist also so einiges erlaubt. Als Regelbruch gilt aber: Sobald du Miete verlangst oder eine Person – wie deine Partnerin oder dein Partner – dauerhaft in deine Wohnung einzieht, gilt dein Besuch als Untermieter*in. In diesem Falle solltest du die Erlaubnis der Verwaltung einholen, um ungewünschte Konsequenzen wie etwa eine Kündigung zu vermeiden. Sofern du gute Argumente für die Untermiete – wie etwa finanzielle oder aber auch persönliche Gründe – nennst, wird deine Verwaltung keine Einwände haben und dir die Erlaubnis zur Untermiete erteilen.

Auch wenn du gerne die Plattform Airbnb nutzt und dir so ein paar Franken dazu verdienen möchtest, musst du das Einverständnis deiner Verwaltung einholen, bevor du deine Wohnung auf der Plattform anbietest. Denn du musst der Verwaltung in der Regel die Information über den vorgesehenen Mietzins weitergeben.