Rechte und Pflichten in der Untermiete

Ob für einen Monat oder ein halbes Jahr: Sobald ein*e Hauptmieter*in einen Wohnpartner oder eine Wohnpartnerin gegen Entgelt bei sich aufnimmt, ergibt sich daraus eine Untermiete. Vor allem in Städten mit hohen Mieten und knappem Wohnraum ist die Untermiete ein beliebtes Instrument und eine Win-Win-Situation für beide Seiten: Der Hauptmieter spart Mietkosten, die Untermieterin kommt relativ unkompliziert an eine Wohnung oder an ein Zimmer.

Bei der Untermiete bleibt der Hauptmieter oder die Hauptmieterin gegenüber den Hauseigentümer*innen bzw. der Verwaltung allein verantwortlich - in allen Rechten und Pflichten. Dazu gehören die Bezahlung der Miete für die Wohnung als Ganzes, die Leistung eines Mietzinsdepots und die Haftung für allfällige Schäden an der Wohnung. Ein Untermietvertrag ist aber immer sinnvoll und regelt das Zusammenleben, wenn du deine Mietwohnung untervermieten möchtest.

6 Fragen und Antworten zur Untermiete

1. Brauche ich für die Untervermietung meiner Wohnung die Zustimmung des Vermieters bzw. der Vermieterin? 

Grundsätzlich ist die Untermiete erlaubt und darf im Mietvertrag nicht generell ausgeschlossen werden. Als Mieter*in musst du aber deine*n Vermieter*in vorgängig über die beabsichtigte Untervermietung informieren. 

2. Darf mein*e Vermieter*in die Untervermietung der Wohnung verbieten? 

Dein*e Vermieter*in kann die Untermiete nur dann verbieten, wenn..

  • ..du als Hauptmieter*in dich an einem überhöhten Mietzins bereichern möchtest.
  • ..durch die Untermiete Nachteile (z.B. Überbelegung) entstehen.
  • ..du als Hauptmieter*in keine Auskunft über die Bedingungen des Untermietverhältnisses geben möchtest.

3. Wer haftet für Schäden bei der Untermiete?

Für Schäden der Untermieter haften immer die Hauptmieter*innen. Auch dann, wenn sie die Wohnung bereits verlassen haben, aber noch auf dem Mietvertrag aufgeführt sind. Sie können die Kosten jedoch beim Untermieter oder der Untermieterin einfordern.

4. Braucht es einen schriftlichen Vertrag für die Untermiete?

Die schriftliche Form eines Untermietvertrags ist wie beim gewöhnlichen Mietvertrag nicht zwingend, sie wird aber aus Beweisgründen und der Klarheit wegen empfohlen. In den Vertrag gehören die Höhe der Miete, die Benutzungsrechte und die genauere Umschreibung des Zimmers oder Wohnraums, das dem Untermieter oder der Untermieterin überlassen wird. Ein Beispiel eines Untermietvertrages findest du zum Beispiel beim Mieterverband.

Kündigungsformalitäten, -fristen und -termine unterliegen den üblichen gesetzlichen Vorschriften. Ausserdem ist es sinnvoll neben den allein genutzten Räumen auch die Räume zur Mitbenutzung aufzuführen. 

5. Wie hoch soll der Mietzins sein?

Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wie hoch der Mietzins sein darf. Oftmals wird die Miete durch die Anzahl der Zimmer geteilt, sofern die etwa die gleiche Grösse haben, um den Mietzins zu berechnen. Wenn die Zimmer unterschiedlich gross sind, wird häufig die Anzahl der Quadratmeter als Berechnungsgrundlage verwendet.

Als Hauptmieter*in darfst du von deinem Untermieter oder deiner Untermieterin jedoch höchstens 10 Prozent mehr Miete einfordern, als du selbst zahlst. Bei möblierten Wohnungen oder Zimmern sind es 20 Prozent der Nettomiete.

6. Darf vom Untermieter oder der Untermieterin eine Kaution verlangt werden?

Ja. Wer aber von seinem Untermieter oder seiner Untermieterin eine Kaution verlangt, muss diese auf einem Mietkautionskonto hinterlegen. Diese darf höchstens drei Monatsmieten hoch sein.

Mit einem Inserat auf Homegate findest du passende Untermieter:innen - gleich loslegen!