Mitmieterschaft: Wohngemeinschaft oder Untermiete?

30.03.2023

Viele Paare und Freunde wohnen heute zusammen. Was lebhaft und unkompliziert wirkt, bringt in der Praxis knifflige Rechtsfragen mit sich. Wir informieren dich über die wichtigsten Fakten rund um die Mitmieterschaft

Stell dir vor, du wohnst in Zürich und hast einen Mietvertrag für eine zentral gelegene, preiswerte Altbauwohnung. Die Universität ist zu Fuss innert wenigen Minuten erreichbar.

Während einem Jahr wohnt eine Untermieterin aus dem Ausland bei dir. Das funktioniert alles mit wenig Bürokratie und bringt nie Probleme mit sich. Leider besteht die Wohngemeinschaft nur für begrenzte Zeit, denn die Untermieterin zieht wieder zurück in ihr Land. Plötzlich taucht eine hohe Nebenkostenabrechnung für die letzte gemeinsame Heizperiode auf. Du hast dich bei der Untermiete um keine Formalitäten gekümmert. Die Miete wurde bar auf die Hand bezahlt, Nebenkosten wurden nicht erwähnt und auch beim Thema Mietdepot habt ihr nichts festgehalten. Und wer kümmert sich um die Wand, die deine Kollegin damals lila gestrichen hat?

Wer gemeinsam wohnt, sollte früher oder später wichtige Fragen rund um das Mietrecht vertraglich regeln. Eine Untermiete oder Mitmieterschaft kann formlos durch mündliche Absprache zustande kommen.

Mitmieterschaft: Wenn alle im Mietvertrag stehen

Bei diesem Modell unterzeichnen alle Wohnpartner*innen gemeinsam den Mietvertrag. Alle haften zu gleichen Teilen und alle haben identische Rechte und Pflichten. Diese Variante empfiehlt sich bei voraussichtlich länger dauernden, klaren Wohnpartnerschaften. Zum Beispiel für eine WG, die plant, über längere Zeit zusammenzuwohnen.

Aber auch als Konkubinatspaar (Paar ohne Ehetrauschein) oder in eingetragener Partnerschaft bietet sich das Mitmieterschaftsmodell an. In einer WG muss man sich bei einer Mitmieterschaft um verschiedene Formalitäten kümmern. Das Mietzinsdepot beispielsweise lautet auf einen bestimmten Namen. Dieser muss angepasst werden, wenn die Person auszieht, auf die das Depot lautet. Auch müssen bei jedem Auszug neue Verträge verfasst (und eventuell ausgehandelt) werden.

Mitmieter*innen müssen gegenüber dem Hauseigentümer oder der Hauseigentümerin immer gemeinsam handeln. Will eine Wohnpartnerin oder ein Wohnpartner ausziehen, wird die Zustimmung der Mitmieter*innen benötigt. Ansonsten bleibt die Person auch nach dem Auszug weiterhin haftbar.

Gemeinsam oder einzeln den Mietvertrag unterschreiben?

Wenn ein Paar gemeinsam eine Wohnung mietet, stellt sich oft die Frage, was besser ist: Wenn beide den Mietvertrag unterschreiben oder wenn nur eine Person unterschreibt?

Für Vermieter*innen ist es besser, wenn beide unterschreiben. Dann können sie nämlich von beiden Personen den Mietzins einfordern. Das bietet ihnen mehr Sicherheit. Für unverheiratete Paare ist es ein wenig komplizierter. Wenn die Beziehung in die Brüche gehen sollte, kann die Wohnung nur gekündigt werden, wenn beide die Kündigung unterschreiben. Wir empfehlen darum, dass nur ein* Partner*in den Mietvertrag unterschreibt. Damit ist von Anfang an klar, wer bei einer Trennung in der Wohnung bleibt (oder die Wohnung kündigt). Verheiratete Paare (und Konkubinatspaare) können nur gemeinsam kündigen, auch wenn nur ein* Ehepartner*in den Mietvertrag unterschrieben hat.

Eine Alternative zur Mitmieterschaft ist die Untermiete. Weitere Details dazu findest du in unserem Ratgeber-Artikel.

Was heisst Untermiete?