Mängel richtig protokollieren

24.03.2020

Wie beim Einzug einigen sich die Parteien beim Auszug auf ein Protokoll. Es dient der korrekten Zustandserfassung; was in Ordnung ist oder der normalen Abnützung entspricht, ist entweder als solche oder gar nicht zu protokollieren.

Wichtig ist, dass allfällige Mängel präzis und ausführlich aufgeführt sind. Zum Beispiel: «Auf einem Quadratmeter des Parketts bei der Türe ist ein Hick von zehn Zentimetern Länge festzustellen.» Wer als Mieter die Mängel mit seiner Unterschrift anerkennt, wird auch schadenersatzpflichtig. Die beteiligten Parteien sollten sich nach Möglichkeit an Ort und Stelle über die Kostenaufteilung einigen.

Protokoll und Schadensregelung

Ruedi Spöndlin, Rechtsberater beim Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband, hält dazu fest: «Die Mieterschaft muss die Möglichkeit haben, allenfalls abweichende Meinungen protokollieren zu lassen.» Weiter vertritt er die Auffassung, dass das Protokoll nicht dazu diene, Schadensregelungen vorzunehmen. «Dies kommt einer Schuldanerkennung gleich», begründet er.

Hans Bättig, Mietrechtsexperte und Sekretär der Berner Hauseigentümerverbandes, erachtet eine Einigung als den besseren Weg: «Ich halte es für gefährlich, wenn Mieter prinzipiell die Unterschrift unter das Protokoll verweigern.» Dies könne teuer zu stehen kommen, weil dann Beweisaufnahmen und Expertisen in Auftrag zu geben seien.

Rat von Experten

In heiklen Fällen kann es sich lohnen, Experten für Wohnungsübergaben beizuziehen. sowohl der Hauseigentümer- wie auch der Mieterverband verfügen über entsprechend geschulte Fachleute. Sofern der Vermieter nachträglich noch Schäden feststellt, muss er allfällige Schadenersatzforderungen innerhalb von zwei bis drei Tagen seit der Entdeckung vorbringen. Mängel, die der Vermieter bei üblicher Sorgfalt bei der Übergabe hätte erkennen können, kann er nachträglich nicht mehr rügen. Wenn er also nicht rechtzeitig reklamiert, verwirkt der Vermieter seine Rechte gegenüber dem Mieter.