Streit ums liebe Geld

24.03.2020

Häufig entzünden sich Diskussionen um Mängel und die Frage, wer dafür aufzukommen hat. Die wichtigsten Spielregeln in groben Zügen:
Für Mängel, die schon beim Einzug bestanden haben und die protokolliert sind, kann nicht der Mieter haftbar gemacht werden. Die normale Abnützung ist in der Miete inbegriffen, so zum Beispiel der Schatten eines Bilderrahmens an einer weissen Wand. Wesentlich ist ansonsten die paritätische Lebensdauertabelle. Massives Parkett sollte zum Beispiel 40 Jahre halten, ein Anstrich mit Dispersion hat hingegen schon nach acht Jahren die normale Lebensdauer erreicht. Wenn der Mieter also einen Kostenbeitrag leisten muss, so reduziert sich in diesem Beispiel sein Anteil mit jedem Jahr um einen Achtel. Vorsicht: Viele Mieterinnen und Mieter berechnen die Altersentwertung ab dem Zeitpunkt, an dem sie in die betreffende Wohnung eingezogen sind. Das ist aber falsch. Massgebend für die finanzielle Beteiligung an Wohnungsschäden ist das Alter des betreffenden Bauteils, im Falle von Malerarbeiten zum Beispiel des letzten Anstrichs. Bei Kratzern oder einem Hick im Parkett oder in der Chromstahlabdeckung verlangen die Verwaltungen meistens eine Entschädigung für den Minderwert. Infos zur paritätischen Lebensdauertabelle:

www.hev-schweiz.ch/vermieten-verwalten/lebensdauertabelle
www.mieterverband.ch/1652.0.html