Unterschiedliche Zügeltermine

24.03.2020

Je nach Region und Mietobjekt gelten unterschiedliche Kündigungstermine und –fristen. Für Geschäftsräume gilt gemäss Gesetz eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten, handelt es sich um eine Wohnung, ist von Gesetzes wegen eine Frist von mindestens drei Monaten einzuhalten. Die 3-Monate-Frist gilt auch, wenn nichts vereinbart ist.

Ein populärer Irrtum ist es allerdings zu meinen, heutzutage könnte jede Wohnungsmiete auf Ende eines Monats gekündigt werden. Massgeblich sind in jedem Fall die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und -termine. In manchen Regionen - etwa in Zürich - gibt es nach wie vor nur gerade zwei ordentliche Kündigungstermine pro Jahr. Ein vorzeitiger Auszug kann teuer werden, denn die Mieterin oder der Mieter muss den Vertrag grundsätzlich bis zum ordentlichen Termin erfüllen und für die Miete aufkommen.

Ausserterminlich kündigen

Das Gesetz sieht eine Ausnahme vor: Wer einen zumutbaren Ersatzmieter stellt, kann grundsätzlich ausserterminlich vom Vertrag entbunden werden. Wer von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen will, sollte sich vorab informieren und die nötigen Schritte gut planen. Immerhin stellt eine ausserterminliche Kündigung eine Vertragsverletzung dar. Wenn der Vermieter einen doch nicht wie gewünscht ziehen lässt, stehen mehrere Monatsmieten auf dem Spiel. Weil viele Leute heute mobil sein müssen, kommt es oft zu Kündigungen ausserhalb der üblichen Kündigungstermine. Der Mieterverband schätzt, dass rund ein Drittel der Vertragskündigungen ausserordentlich erfolgt.