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Was ist beim Zusammenziehen mit dem Partner zu beachten?

19.05.2026

Wie lange darf mein Partner ohne Anmeldung bei der Verwaltung bei mir wohnen? Was müssen Paare im Konkubinat beachten, wenn sie zusammen in Wohneigentum ziehen? Welche Auswirkungen hat der Einzug meiner Partnerin oder meines Partners auf die Versicherung? Erfahre, was unverheiratete Paare beim Zusammenziehen in der Schweiz beachten sollten.

Was muss ich bei einer Mietwohnung beachten, wenn ich mit meinem Partner zusammenziehe?

Beim Zusammenzug mit dem Partner stellen sich im Konkubinat insbesondere folgende rechtliche Fragen:

  • Wie lange darf mein Partner ohne Anmeldung bei der Verwaltung bei mir wohnen?
  • Kann die Verwaltung den Einzug meines Partners verbieten?
  • Was ist beim Mietvertrag zu beachten?

Wie lange darf mein Partner ohne Anmeldung bei der Verwaltung bei mir wohnen?

In der Regel gilt ein Aufenthalt von bis zu drei Monaten als besuchsweise. Spätestens dann solltest du die Verwaltung informieren. Darüber hinaus sollte sich der Partner bei der Gemeinde mindestens als Wochenaufenthalter anmelden. Dafür benötigte er eine Einzugsbestätigung oder eine Kopie des angepassten Mietvertrags.

Wenn du den Einzug des Partners nicht bei der Verwaltung meldest, verletzt du deine Meldepflicht als Mieter. Dies kann im Extremfall zu einer Kündigung führen. 

Kann die Verwaltung den Einzug meines Partners verbieten?

Solange der Einzug deines Partners nicht zu einer Überbelegung der Wohnung führt, kann die Verwaltung den Einzug nicht verbieten. Du bist jedoch verpflichtet, den Einzug deines Partners spätestens nach drei Monaten zu melden.

Eine Überbelegung liegt in der Regel vor, wenn nicht für jede Person mindestens acht bis zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen oder wenn sich mehr als zwei Personen ein Zimmer teilen müssen.

Was ist beim Mietvertrag zu beachten, wenn ich mit dem Partner zusammenziehe?

Entweder unterschreiben beide Partner den Mietvertrag oder ein Partner wird Untermieter des anderen Partners, der den Mietvertrag unterschreibt. Falls du bereits in der Wohnung wohnst, musst du in beiden Fällen die Verwaltung über den Einzug deines Partners informieren.

Was sind die Vor- und Nachteile eines Untermietvertrags im Vergleich zur Hauptmiete?

Die Untermiete hat den Vorteil, dass im Falle einer Trennung klar ist, wem die Wohnung gehört. Ausserdem muss beim Auszug des Untermieters der Mietvertrag nicht angepasst werden.

Falls jedoch der Hauptmieter stirbt, hat der Untermieter gegenüber der Verwaltung keinen Anspruch auf die Wohnung. Wenn beide Partner als gleichberechtigte Hauptmieter eingetragen sind, läuft der Mietvertrag beim Tod eines Partners automatisch weiter.

Wenn beide Partner den Mietvertrag unterschreiben, haften sie gegenüber der Verwaltung solidarisch für den Mietzins. Falls einer der beiden Partner nicht bezahlt, kann die Verwaltung den vollen Mietzins beim anderen Partner einfordern.

Bei einem Untermietvertrag kann die Vermieterin den Mietzins nicht direkt beim Untermieter einfordern. Kündigt die Verwaltung jedoch den Mietvertrag wegen ausstehender Mietzinse, betrifft dies auch den Untermieter, da die Untermiete nicht länger dauern kann als die Hauptmiete.

Was muss ich bei der Untermiete beachten?

Wenn ihr die Option Untermiete wählt, musst du zunächst die Verwaltung fragen, ob dies möglich ist, und ihr anschliessend die Bedingungen des Untermietvertrags offenlegen. Die Verwaltung kann die Untermiete auch ablehnen.

Was ist bei der Versicherung zu beachten, wenn ich mit meinem Partner zusammenziehe?

Eine gemeinsame Police für den gesamten Haushalt ist günstiger, als wenn jeder eine eigene Versicherung abschliesst. Schliesse deshalb mindestens bei der Hausrat- und der Privathaftpflichtversicherung eine gemeinsame Police ab.

Achte bei jeder gemeinsamen Versicherung darauf, dass beide Partner namentlich in der Police aufgeführt sind. Informiere die Versicherung frühzeitig. Oft zeigen sich Versicherungen kulant und lösen den überflüssigen Vertrag vorzeitig auf, wenn ein Nachweis zum gemeinsamen Haushalt vorliegt.

Wenn für den Zusammenzug beide Partner umziehen, stelle sicher, dass alle Versicherungen an die neue Wohnsituation angepasst sind. Das ist besonders wichtig, wenn ihr neu einen Garten bekommt oder von zwei Mietwohnungen in ein gemeinsames Wohneigentum zieht.

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Hausratversicherung

Da sich der Wert des Hausrats beim Zusammenzug in der Regel erhöht, solltest du die Versicherungssumme entsprechend anpassen. Bei einer Unterversicherung übernimmt die Hausratversicherung im Schadenfall nur einen Teil der Kosten – und das unabhängig von der Höhe des Schadens.

Die Versicherungssumme für den freiwilligen Zusatz für einfachen Diebstahl auswärts in der Hausratversicherung beträgt häufig 2’000 Franken. Überlegt euch, diesen Betrag zu erhöhen, da ihr neu zu zweit in der Police seid. Wenn zum Beispiel unterwegs ein Fahrrad gestohlen wird, reicht eine Versicherungssumme von 2’000 Franken oft bereits nicht mehr aus.

Privathaftpflichtversicherung

Bitte beachte, dass die Privathaftpflichtversicherung nicht für Schäden bei Personen aufkommt, die im selben Haushalt leben. Das gilt in der Regel auch in Bezug auf die Fremdlenkerversicherung. Wenn du versehentliche Schäden am gemeinsamen Hausrat versichern möchtest (ausgenommen Schäden an Motorfahrzeugen), solltest du bei der Hausratversicherung den freiwilligen Zusatz 'Hausrat-Kaskoversicherung' abschliessen. Dieser wird häufig auch 'All-Risk-Versicherung' genannt.

Krankenkasse

Während bei der obligatorischen Grundversicherung der Krankenkasse (KVG) keine gemeinsame Police abgeschlossen werden kann, ist dies bei der freiwilligen Zusatzversicherung (VVG) grundsätzlich möglich. Zusatzversicherungen bieten oft sogar attraktive Kombirabatte an, wenn mehrere Personen aus dem selben Haushalt eine gemeinsame Police abschliessen.

Was muss ich bei Wohneigentum beachten, wenn ich mit meinem Partner zusammenziehe?

Wenn unverheiratete Paare in Wohneigentum ziehen, stellen sich unter anderem diese Fragen:

  • Was ist zu beachten, wenn das Wohneigentum nur einem Partner gehört?
  • Was ist zu beachten, wenn beide Partner einen Anteil am Wohneigentum haben?
  • Was müssen Konkubinatspartner in Bezug auf den Todesfall eines Partners beachten?
  • Was müssen unverheiratete Paare in der Schweiz beachten, wenn sie in das Wohneigentum ihres Partners investieren?

Wenn das Wohneigentum nur einem Partner gehört

Wenn das Wohneigentum nur einem Partner gehört, solltet ihr für den anderen Partner einen Mietvertrag abschliessen. So hat dieser Partner alle Rechte und Pflichten eines Mieters und im Falle einer Trennung eine Kündigungsfrist von drei Monaten, um sich eine neue Bleibe zu suchen.

Darüber hinaus solltet ihr klären, was passiert, wenn der Partner mit dem Wohneigentum stirbt (siehe weiter unten).

Wenn das Wohneigentum beiden Partnern gehört

Wenn beiden Partnern je ein Anteil am Wohnobjekt gehört (Miteigentum zum Beispiel im Verhältnis 60:40), solltet ihr darauf achten, dass ihr die laufenden Kosten sowie die Kosten für die Instandhaltung entsprechend eurer Eigentumsanteile aufteilt. Konkubinatspaare sollten ausserdem bereits beim Kauf des Wohneigentums klären, wer im Falle einer Trennung in der Immobilie bleibt und wie der andere Partner ausbezahlt wird. Dies kann in einem Konkubinatsvertrag festgelegt werden.

Weiter solltet ihr euch in Bezug auf das Wohneigentum gegenseitig rechtlich absichern, für den Fall, dass einer von euch stirbt (siehe nächsten Absatz).

Was müssen Konkubinatspartner in Bezug auf den Todesfall eines Partners beachten?

Hier ist die rechtliche Situation in Bezug auf das Ableben eines Konkubinatspartners grob skizziert. Lass dich ergänzend dazu juristisch beraten.

Da Konkubinatspartner keine gesetzlichen Erbansprüche haben, sollten sie sich in einem Testament oder Erbvertrag gegenseitig entweder ein lebenslanges Nutzniessungsrecht oder ein unentgeltliches Wohnrecht einräumen. Wenn nur einer der beiden Partner Wohneigentum besitzt, ist es ausreichend, wenn dieser Partner dem andern eines der genannten Rechte einräumt.

Das Wohn- oder Nutzniessungsrecht müsst ihr zusätzlich im Grundbuch eintragen lassen. Ohne diese Eintragung kann der Partner nach einem Verkauf der Immobilie trotz Testament oder Erbvertrag vom neuen Eigentümer aus der Immobilie gewiesen werden.

Beim Nutzniessungsrecht und lebenslangen Wohnrecht müssen die Erben in Bezug auf die Immobilie erst ausbezahlt werden, wenn der überlebende Partner aus der Immobilie auszieht oder stirbt. Nach dem Tod des ersten Konkubinatspartners beurteilt die Bank jedoch die Tragbarkeit der Hypothek neu. Im Falle des Nutzniessungsrechts beurteilt die Bank im Rahmen der Tragbarkeitsprüfung die finanzielle Situation des überlebenden Partners. In dem Fall kann es sinnvoll sein, den Partner im Testament oder im Erbvertrag maximal zu begünstigen.

Beim Wohnrecht beurteilt die Bank hingegen die finanzielle Tragbarkeit des neuen Eigentümers der Immobilie (meistens gesetzliche Erben, wie Kinder oder Eltern). In dem Fall kann es sinnvoll sein, die Kinder im Testament oder Erbvertrag maximal zu begünstigen.

Was ist der Unterschied zwischen Nutzniessungsrecht und Wohnrecht?

Beim Nutzniessungsrecht muss der überlebende Ehepartner fast alle Kosten selbst tragen, wie wenn ihm die Immobilie gehören würde. Dazu gehören die Hypothekarzinsen, Versicherungsprämien, Steuern und der ordentliche Unterhalt. Mit dem Nutzniessungsrecht kann der überlebende Partner die Immobilie auch vermieten und damit zum Beispiel die Kosten für ein Pflegeheim finanzieren.

Beim Wohnrecht muss der überlebende Partner nur die gewöhnlichen Nebenkosten bezahlen (Strom, Wasser, Heizung sowie kleinere Reparaturen). Alle grossen Kosten wie Hypothekarzinsen, Gebäudeversicherungen und Liegenschaftssteuern muss der neue Eigentümer übernehmen (zum Beispiel die Kinder). Das Wohnrecht berechtigt den überlebenden Partner hingegen nicht zur Vermietung der Immobilie.

Was müssen unverheiratete Paare in der Schweiz beachten, wenn sie in das Wohneigentum ihres Partners investieren?

Sichere dich ab, damit du im Falle einer Trennung dein Geld zurückbekommst. Bei einer Gesamtinvestition von bis zu 5’000 Franken solltest du mindestens die Quittungen und Belege aufbewahren.

Ab einem Investitionsbetrag von 5’000 bis und mit 30’000 Franken solltest du mit deinem Partner unbedingt einen schriftlichen Darlehensvertrag abschliessen. Darin sollen die Höhe des Darlehens, die Verzinsung und der Zeitpunkt sowie die Höhe der Rückzahlung geregelt sein. Wichtig: Falls dein Partner stirbt und nicht ausreichend finanzielle Mittel hinterlässt, kriegst du das Darlehen nicht zurück.

Aus diesem Grund solltest du dich ab einer Investition von 30’000 Franken unbedingt als Miteigentümerin oder Miteigentümer der Immobilie im Grundbuch eintragen lassen. So kannst du im Falle einer Trennung nicht einfach aus dem Haus gewiesen werden und profitierst zudem von einer allfälligen Wertsteigerung des Hauses.

Bei jeder Investition, die den Immobilienwert steigert, sollten die Miteigentumsanteile im Grundbuch entsprechend angepasst werden. Wenn du massgeblich zu einer Wertsteigerung der Immobilie beigetragen hast, dies aber nicht im Grundbuch vermerkt ist, könntest du im Falle einer Trennung leer ausgehen, während dein Partner übermässig von der Wertsteigerung profitieren würde.

Fazit: Was ist beim Zusammenziehen zu beachten?

  • Mietwohnung im Konkubinat: Melde dein Einzug deines Partners spätestens nach drei Monaten deiner Verwaltung. Wenn beide Partner im Mietvertrag aufgeführt sind, haftet ihr solidarisch für den Mietzins, wobei der Mietvertrag im Todesfall eines Partners weiterläuft. Bei der Lösung über den Untermietvertrag ist klar, wem die Wohnung im Falle einer Trennung gehört. Falls der Hauptmieter stirbt, ist jedoch nicht sicher, ob der Untermieter in der Wohnung bleiben darf.
     
  • Wohneigentum im Konkubinat: Wenn nur ein Konkubinatspartner Wohneigentum besitzt, solltet ihr für den anderen Partner einen Mietvertrag abschliessen. Bei Miteigentum solltet ihr die laufenden Kosten entsprechend eurer Anteile aufteilen. Sichert euch in Bezug auf den Todesfall eines Partners rechtlich ab, was den Verbleib des anderen Partners im Wohneigentum anbelangt. Tätige Investitionen von über 30'000 Franken in das Wohneigentum deines Partners nur, wenn du im Gegenzug als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen wirst.
     
  • Versicherungen im Konkubinat: Schliesse für dich und deinen Partner mindestens für die Hausrat- und die Privathaftpflichtversicherung eine gemeinsame Police ab und erhöhe gegebenenfalls die Versicherungssumme der Hausratversicherung sowie die des Zusatzes für einfachen Diebstahl auswärts. Achte ausserdem darauf, dass die neuen Versicherungen auf die Risiken des gemeinsamen Wohnobjekts abgestimmt sind.

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