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Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis

29.05.2026

Hier erfährst du, wie die Grundstückgewinnsteuer im Wallis funktioniert, wie sie berechnet wird und welche Besonderheiten bei der Besitzdauer gelten.

Was ist die Grundstückgewinnsteuer?

Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Steuer auf den Gewinn, der beim Verkauf einer Immobilie oder eines Grundstücks entsteht. Als Gewinn gilt vereinfacht gesagt die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den anrechenbaren Anlagekosten. Dazu zählen insbesondere der ursprüngliche Kaufpreis sowie bestimmte Investitionen und Nebenkosten.

Erhoben wird die Grundstückgewinnsteuer durch die kantonalen Behörden. Der Kanton leitet anschliessend zwei Drittel des Nettoertrags an die Gemeinde weiter, in der sich die verkaufte Immobilie befindet.

Wann fällt die Grundstückgewinnsteuer an?

Die Steuer fällt grundsätzlich an, wenn du eine privat gehaltene Immobilie mit Gewinn verkaufst. Dazu gehören beispielsweise:

  • Einfamilienhäuser
  • Eigentumswohnungen
  • Ferienwohnungen
  • Bauland
  • Mehrfamilienhäuser im Privatvermögen

Im Wallis gilt das dualistische System. Das bedeutet, dass Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien im Privatvermögen der Grundstückgewinnsteuer unterliegen. Gewinne aus Immobilien im Geschäftsvermögen werden dagegen über die ordentliche Einkommens- beziehungsweise Gewinnsteuer erfasst.

Wie wird der Grundstückgewinn berechnet?

Vereinfacht gilt folgende Formel:

Verkaufspreis
minus Anlagekosten 
= steuerbarer Grundstückgewinn

Zu den Anlagekosten zählen unter anderem:

  • ursprünglicher Kaufpreis
  • wertvermehrende Investitionen
  • Anbauten und Erweiterungen
  • Notariatskosten beim Kauf
  • Grundbuchgebühren
  • Maklerprovisionen und bestimmte Verkaufsnebenkosten

Nicht abzugsfähig sind in der Regel gewöhnliche Unterhaltsarbeiten, da sie nicht als wertvermehrend gelten.

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Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer im Wallis?

Die Höhe der Steuer hängt von zwei Faktoren ab:

  • Höhe des erzielten Gewinns
  • Dauer des Immobilienbesitzes

Der Kanton Wallis kennt verschiedene Gewinnklassen mit unterschiedlichen Steuersätzen. Grundsätzlich steigt der Steuersatz mit der Höhe des erzielten Gewinns. Gleichzeitig sinkt die Steuerbelastung mit zunehmender Besitzdauer deutlich. Das Wallis verwendet dafür einen degressiven Tarif.

Die Besitzdauer hat grossen Einfluss auf die Steuer

Die Haltedauer einer Immobilie ist einer der wichtigsten Faktoren bei der Grundstückgewinnsteuer im Wallis.

In den ersten fünf Jahren wird es teuer

Wer eine Immobilie bereits nach kurzer Zeit wieder verkauft, bezahlt einen Zuschlag auf die Grundstückgewinnsteuer. Damit sollen kurzfristige Spekulationsgeschäfte unattraktiver gemacht werden.

Ab dem sechsten Jahr sinkt die Steuer jedes Jahr

Ab dem 6. Besitzjahr reduziert sich der Steuerbetrag jährlich um 4 Prozent des Grundtarifs. Dadurch sinkt die Steuerbelastung Jahr für Jahr deutlich.

Nach mehr als 25 Jahren greift die maximale Reduktion

Besonders interessant ist die Grenze von mehr als 25 Jahren Besitzdauer. Dann fällt die Grundstückgewinnsteuer auf einen sehr tiefen Satz von nur noch:

  • 1 Prozent bei kleineren Gewinnen
  • 2 Prozent bei mittleren Gewinnen
  • 3 Prozent bei höheren Gewinnen

Diese Regelung gehört zu den attraktivsten Langzeitvergünstigungen bei der Grundstückgewinnsteuer in der Schweiz. Wer eine Immobilie langfristig hält, kann seine Steuerbelastung dadurch massiv reduzieren.

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Welche Kosten kann ich abziehen?

Viele Eigentümer zahlen unnötig hohe Steuern, weil sie Belege nicht mehr finden oder Investitionen nicht dokumentiert haben. Wichtig sind insbesondere Nachweise über:

  • wertvermehrende Renovationen
  • energetische Sanierungen
  • Anbauten
  • Wintergärten
  • Dachausbauten
  • Notariatskosten
  • Grundbuchgebühren
  • Maklerkosten

Je besser die Unterlagen dokumentiert sind, desto genauer kann der steuerbare Gewinn reduziert werden.

Kann die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben werden?

Ja. Das Walliser Steuerrecht kennt verschiedene Fälle eines Steueraufschubs. Dazu gehören insbesondere:

  • Erbschaften
  • Schenkungen
  • Erbvorbezüge
  • Übertragungen zwischen Ehegatten
  • güterrechtliche Auseinandersetzungen
  • Ersatzbeschaffung von selbstbewohntem Wohneigentum

Bei einem Steueraufschub wird die Steuer nicht erlassen, sondern auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Meist wird sie erst beim nächsten steuerbaren Verkauf fällig.

Wichtig zu wissen: Bei einem steueraufschiebenden Eigentumsübergang, beispielsweise durch Erbschaft oder Schenkung, wird die bisherige Besitzdauer in der Regel übernommen. Dadurch kann die lange Haltedauer der früheren Eigentümerin oder des früheren Eigentümers bei der späteren Berechnung der Grundstückgewinnsteuer weiterhin berücksichtigt werden.

Wer bezahlt die Grundstückgewinnsteuer?

Steuerpflichtig ist grundsätzlich die Person, welche die Immobilie verkauft und den Grundstückgewinn erzielt. Ausgenommen ist eine Freigrenze: Im Wallis werden Steuerbeträge unter 100 Franken nicht erhoben. Dadurch entfällt der administrative Aufwand bei sehr kleinen steuerlichen Forderungen.

So bereitest du dich auf den Verkauf vor

Wenn du deine Immobilie verkaufen möchtest, solltest du möglichst früh folgende Unterlagen zusammentragen:

  • Kaufvertrag
  • Rechnungen über Umbauten und wertvermehrende Investitionen
  • Notariatsbelege
  • Grundbuchbelege
  • Maklerabrechnungen
  • Verkaufsunterlagen

Je vollständiger deine Dokumentation ist, desto einfacher lässt sich der steuerbare Gewinn korrekt berechnen.

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