Maklerprovision: Wann, wie hoch und wie?

11.04.2022
Maklerprovision: Was ist üblich?

Für den Immobilienverkauf in der Schweiz gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Die kostengünstigste und einfachste Variante ist die Aufschaltung eines Online-Inserates auf der entsprechenden Plattform, wo sich potenzielle Käufer finden lassen. Wer keine Zeit hat oder nicht über das notwendige Wissen verfügt, sollte beim Verkauf den Beizug eines professionellen Immobilienmaklers, oder auch kurz Makler genannt, in Erwägung ziehen. Dank der Erfahrung und Expertise, dem Netzwerk sowie dem Einsatz von gezielten Werbemassnahmen verkauft der Makler eine Eigentumswohnung oder ein Haus möglicherweise schneller und zu einem höheren Preis. Lies in unserem Artikel "Wofür ein Immobilienmakler?" mehr zu den Vorzügen. In diesem Beitrag erfahre alles Wichtige zu den Maklergebühren sowie wer die Zahlung leistet. 



Ein Makler darf in folgenden Fällen eine Provision und Maklergebühr erheben: 


  • Makler bringt Käufer und Verkäufer zusammen, dies bedeutet es darf Provision wegen der Zuführungsmäkelei verlangt werden.
  • Makler unterstützt die den Verkäufer bei den Vertragsverhandlungen mit dem Käufer, dies bedeutet es darf eine Provision wegen der Vermittlungsmäkelei verlangt werden. 
  • Makler prüft und verifiziert das Kaufinteresse eines potenziellen Käufers, für diese Leistung darf eine Provision wegen der Nachweismäkelei verlangt werden.

Was kostet ein Immobilienmakler in der Schweiz?

Die Höhe der Maklerprovision, auch Courtage genannt, ist im Wesentlichen eine Verhandlungssache - das Schweizer Recht definiert hierfür weder Höhe der Provision noch Art der Berechnung. Eine Beschränkung ergibt sich allerdings aus OR 417 (Vergütungsanspruch),  wonach eine unverhältnismässige Maklerprovision vom Richter auf Antrag des Schuldners auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann. Dadurch wird der Verkäufer, der oftmals als Laie einem professionellen Makler gegenübersteht, vor überhöhten Maklerprovision-Forderungen geschützt.

In der Praxis üblich sind Vereinbarungen zwischen 2% - 3% des Verkaufspreises, abhängig von Art und Lage des Objekts. Bei einem Einfamilienhaus zur Eigennutzung oder Eigentumswohnung liegt die Höhe der Maklerprovision ebenfalls zwischen geläufigen 2% - 3%, während diese bei einem Mehrfamilienhaus bei ca. 1.5% - 2% angesetzt ist. Grundsätzlich gilt die Faustregel: Je höher der Verkaufspreis, desto tiefer der Ansatz der Provision. Nebst der Courtage ist es dem Makler erlaubt Reisespesen, Werbekosten, Parzellierung und sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit dem Immobilienverkauf in Rechnung zu stellen. Diese Ausgaben sollen im Maklervertrag definiert werden und sind, anders als die Provision, unabhängig vom Verkauf der Immobilie fällig. Allenfalls ist es lohnenswert, für solche Ausgaben einen Fixpreis oder ein Kostendach festzulegen.

Es ist auf jeden Fall empfehlenswert, mehrere Offerten von verschiedenen Immobilienberatern einzuholen und einen Vergleich der Provisionen anzustellen.

Wann hat ein Immobilienhändler Anspruch auf die Courtage?

Der Zeitpunkt der Bezahlung der Maklerprovision wird im Maklervertrag geregelt. Der effektive Anspruch auf Provision entsteht mit der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrags beim Notar. Die Maklerprovision und zusätzlichen Kosten sind somit erst nach erfolgreichem Kaufvertragsabschluss fällig. Vorgängige Begleichungen oder Anzahlungen an den Makler sind eher ungewöhnlich, es ist jedoch zulässig ein anderer Zeitpunkt mit der Fälligkeit zu vereinbaren. Bereits zu Beginn der Zusammenarbeit mit dem Makler können minimale Kosten für die Erstellung einer Dokumentation resp. für die Schätzung der Immobilie anfallen, welche sich je nach Umfang im Rahmen zwischen CHF 1'000.- bis 3'000.- bewegen.

Wer zahlt die Maklerprovision?

Rechtlich gesehen müssen die Kosten des Immobilienmaklers vom Verkäufer getragen werden (Bestellerprinzip), da dieser im Vertragsverhältnis steht. Denn der Makler arbeitet im Auftrag des Verkäufers und muss das Objekt nach bestem Wissen und Gewissen sowie zum besten Preis verkaufen.

Die Maklercourtage sowie Notarkosten, etc. können steuerlich geltend gemacht und bei der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden. Die Höhe des Betrages ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig und je Kanton individuell.

Lässt sich die Maklerprovision umgehen?

Grundsätzlich ist, und von Gesetzes wegen, die Maklergebühr und Maklerprovision immer zu bezahlen. Es kann jedoch gelegentlich auch zu Problemen kommen und es ist wichtig, dass der Makler seine Leistungen korrekt aufführt. Leistungen, die unverhältnismässig oder nicht vorher abgesprochen sind, können grundsätzlich vom Verkäufer der Immobilie angefochten werden. In nur seltenen Fällen muss die Maklerprovision an den Makler nicht bezahlt werden, jedoch setzt dies meistens fahrlässiges und oder betrügerische Aktivitäten voraus. 


Weitere Informationen zum Thema Maklerprovision findest du hier.

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