Schneeräumung – wer ist zuständig?

15.11.2022

Viele freuen sich, wenn endlich der erste Schnee fällt. Gleichzeitig kann mit Schneefall viel Arbeit verbunden sein, denn jemand muss die weisse Pracht wegräumen. In diesem Artikel erklären wir dir, wer wann und wo für die Schneeräumung zuständig ist und was es sonst noch zu beachten gibt.

Schneeräumung – wer ist zuständig?

Grundsatz: Die Vermietung ist zuständig für die Schneeräumung

Vermieter*innen sind dafür zuständig, ihre Liegenschaft so zu unterhalten, dass keine Gefahr besteht, wenn sie gemäss der Bestimmung genutzt wird. Das heisst, dass Vermieter*innen auch für die Schneeräumung verantwortlich sind, damit es zu keinen Unfällen durch Schnee auf Gehwegen oder durch Dachlawinen kommt.

Verantwortlichkeit für Mieter*innen von Wohnungen und Einfamilienhäusern

Als Mieter*in bist du grundsätzlich immer verantwortlich für die Schneeräumung auf Wegen und Plätzen, die nur für dich zugänglich sind. Man spricht in solchen Fällen auch vom “kleinen Unterhalt”. Unter den kleinen Unterhalt fällt für dich als Mieter*in die Schneeräumung in folgenden Bereichen:

  • Auf dem eigenen Balkon
  • Bei der eigenen Terrasse
  • Auf dem eigenen Parkplatz

Achtung: In manchen Fällen ist es im Mietvertrag explizit so geregelt, dass du als Mieter*in auch für die Schneeräumung in anderen Bereichen der Liegenschaft zuständig bist. In einem solchen Fall bist du haftbar bei Unfällen wegen mangelhafter Räumung. Wenn du den Schnee selber räumen musst: Unbedingt in der Nebenkostenabrechnung überprüfen, ob die Kosten für die Schneeräumung auch wirklich nicht verrechnet werden.

Die Hauswartung ist wiederum dafür verantwortlich, dass auch die Ausfahrt der Garage oder freistehende Parkplätze von Schnee befreit und zugänglich sind. Wenn du ein Einfamilienhaus mietest, bist du jedoch selbst für die Schneeräumung bei Garageneinfahrten und freistehenden Parkplätzen verantwortlich.

Schneeräumung und der Einsatz von Streusalz

Neben der Schaufel kannst du grundsätzlich auch Streusalz zur Schneeräumung verwenden. Achte aber darauf, in der Nähe von Bäumen und Sträuchern möglichst darauf zu verzichten. Wenn es sich um eine Stelle mit starker Neigung handelt, kannst du aber auch in der Nähe von Pflanzen Salz benutzen, da die Sicherheit für Passant*innen Vorrang hat. Gute und auch für die Umwelt unproblematische Alternativen zu Streusalz sind Split, Sand oder Holzspäne.

Schnee auf dem Trottoir: Wer ist zuständig?

Hauseigentümer*innen beziehungsweise der/die beauftragte Hauswart*in sind für die Schneeräumung auf dem Trottoir direkt vor dem Haus zuständig. Rutscht jemand auf dem verschneiten Trottoir aus und verletzt sich dabei, sind Hauseigentümer*innen dafür verantwortlich, selbst wenn sie jemanden mit der Schneeräumung beauftragt haben. Hauseigentümer*innen können in einem solchen Fall jedoch die mit dieser Aufgabe betraute Partei wegen unterlassener Pflicht haftbar machen.

Was tun, wenn sehr viel Schnee fällt?

Im Winter ist es in höheren Lagen oder nach starkem Schneefall oft nicht möglich, Wege komplett schneefrei zu halten. In solchen Fällen gilt die Faustregel, dass mindestens so viel Platz freigeräumt werden sollte, dass zwei Personen gut passieren können. Dies entspricht etwa einer Breite von 80 cm. Nach starkem Schneefall kann man mit Warntafeln oder Absperrungen auf schwer passierbare Stellen hinweisen. Diese Massnahmen entbinden dich jedoch nicht von der Haftung, wenn es zu einem Unfall kommt.

Geräumten Schnee korrekt deponieren

Wichtig ist, dass du einen geeigneten Platz für den geräumten Schnee wählst. Die Schneemassen darfst du nicht vom Privatgrund auf die öffentliche Strasse oder das Trottoir räumen. Du solltest den Schnee auch nicht auf das Grundstück des Nachbarn schaufeln. Idealerweise platzierst du den Schnee am Strassenrand, ohne damit den Zugang zu Hydranten oder Fussgängerstreifen zu behindern.

Schneeräumung nicht jederzeit

Vermieter*innen beziehungsweise die Hauswartung sind nicht verantwortlich für eine Schneeräumung rund um die Uhr. Die grundsätzliche Schneeräumungspflicht der Gehwege dauert von 7 bis 21 Uhr, also dann, wenn am meisten Fussgänger*innen unterwegs sind.

Nun sind die Zuständigkeiten geklärt – der Schnee kann kommen!