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Was tun bei der Kündigung durch den Vermieter?
Für eine Kündigung muss ein*e Vermieter*in verschiedene Formalitäten einhalten, damit sie rechtsgültig ist:
- Die Kündigung muss durch ein vom Kanton genehmigtes Formular erfolgen. Ein normaler Brief reicht nicht aus.
- Bei Familienwohnungen muss die Vermieterschaft beiden Ehepartnern separat die Kündigung auf dem vom Kanton genehmigten Formular zustellen. Das gilt auch, wenn nur ein*e Ehepartner*in den Mietvertrag unterzeichnet hat.
- Die Vermieter müssen die Kündigungsfrist einhalten. Für Wohnräume beläuft sich diese normalerweise auf eine Dauer von 3 Monaten. Vertraglich können auch längere Kündigungsfristen vereinbart werden, jedoch keine kürzeren.
Werden die oben genannten Punkte nicht eingehalten, gilt die Kündigung als nichtig und das Mietverhältnis als ungekündigt.
Wichtig: Hält der Vermieter bzw. die Vermieterin die Kündigungsfrist nicht ein, ist die Kündigung trotzdem gültig, gilt aber erst für den nächstmöglichen Termin.
Was tun bei einer Kündigung durch die Vermieterschaft?
Erhält man als Mieter*in die Wohnungskündigung, kann man diese anfechten und/oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen. Das muss unbedingt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Kündigung der Fall sein und zwingend bei der zuständigen Schlichtungsbehörde erfolgen. Es reicht nicht, bei der Vermieterschaft gegen die Kündigung zu protestieren. Man kann die Anfechtung und/oder Erstreckung bei der Schlichtungsbehörde schriftlich einreichen oder persönlich dort vorbeigehen. Bei Familienwohnungen muss nur ein Ehepartner die Kündigung anfechten. Als Mieter*in muss man bei Anfechtung der Kündigung dennoch mit der Wohnungssuche beginnen. Die Schlichtungsbehörde wird bei der Prüfung der Erstreckung des Mietverhältnisses nämlich fragen, ob du als Mieter*in dich um eine neue Wohnung bemüht hat.
Anfechtung einer Wohnungskündigung
Als Mieter*in hat man bei einer Anfechtung der Kündigung Erfolg, wenn die diese als unverhältnismässig oder als Schikane ausgesprochen wurde. Beispiele dafür sind:
- Der Wunsch, eine Vertragsänderung zu Lasten der Mieter*innen zu erzwingen.
- Kündigung wegen geänderter familiärer Situation, aus der der Vermieterschaft kein Schaden entsteht.
- Ausübung von Druck, damit die Mieter*innen die Wohnung kaufen.
Entscheidet die Schlichtungsbehörde zugunsten der Mieterschaft, wird die Kündigung aufgehoben.
Erstreckung des Mietverhältnisses
Auch wenn die Kündigung korrekt ist, kann die Schlichtungsbehörde eine Erstreckung (Verlängerung der Kündigungsfrist) gewähren. Dies vor allem, wenn die Kündigung für die Mieterschaft eine wesentliche Härte zur Folge hat. Zum Beispiel:
- Wenn die finanziellen Verhältnisse bedingen, dass man eine günstige Wohnung finden muss.
- Wenn wegen vorgerückten Alters der Mieterschaft ein gleichwertiger Ersatz schwierig ist.
- Wenn wegen der langen Mietdauer und der Verwurzelung im Quartier der Umzug ein Härtefall darstellt.
Kündigung wegen Vertragsverletzung seitens des Mieters
Wenn Mieter*innen trotz schriftlicher Mahnung des Vermieters oder der Vermieterin die Pflicht zur Sorgfalt und Rücksichtnahme verletzen oder den Mietzins nicht bezahlen, ist die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar und eine Erstreckung ausgeschlossen. In solchen Fällen könne Vermieter*innen nach einer Mahnfrist von 30 Tagen mit einer weiteren Frist von 30 Tagen kündigen.
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