Zweitschlüssel für Vermieter*innen – erlaubt oder verboten?

24.03.2021

Dürfen Vermieter*innen einen Zweitschlüssel für die Wohnung ihrer Mieter*innen haben? Die Rechtslage dazu ist eindeutig. Wer eine Wohnung vermietet, hat kein Recht darauf, den Schlüssel einer Wohnung zurückzubehalten. Mieter*innen haben dagegen gute Gründe, trotzdem einen Zweitschlüssel zu hinterlegen.

Im Film „Der Appartement-Schreck“ erleben Ben Stiller als Alex und Drew Barrymore als Nancy den Wohn-Albtraum: Eine ältere Lady lebt im selben Haus und steht immer wieder ungebeten in ihren vier Wänden. In der Nacht dreht sie ihren Fernseher auf volle Lautstärke und tagsüber lässt sie sich von den beiden bedienen. Passiert das nur amerikanischen Schauspielern in einem Film, der in New York spielt? Natürlich. Aber es schadet nicht, wenn du dir Gedanken darüber machst, ob jemand im Besitz eines Zweitschlüssels zu deiner Wohnung sein soll.

Alle Schlüssel den Mieter*innen!

Die Antwort auf die Frage, ob die Vermieterin oder der Vermieter einen Zweitschlüssel zurückbehalten darf, ist kurz und bündig: Nein! Der Mieterinnen- & Mieterverband nennt dazu die Artikel 253 und 257h des schweizerischen Obligationenrechts als gesetzliche Grundlagen. Mietest du eine Wohnung, gehört diese fortan zu deiner Privatsphäre und niemand sonst hat uneingeladen Zutritt zur Wohnung. Der Vermieter oder die Vermieterin muss der Mietpartei deshalb alle zur Wohnung gehörenden Schlüssel oder Passepartouts aushändigen. Bei der Schlüsselübergabe lohnt es sich, genau hinzuschauen. Denn auch du als Mieter*in hast die Pflicht, am Ende des Mietverhältnisses alle dir überlassenen Schlüssel zurückzugeben. Am besten also auf dem Mietvertrag gleich notieren, wie viele Schlüssel du erhalten hast! Reicht dir die Anzahl der Schlüssel nicht, musst du die Vermieter*innen um Erlaubnis bitten, einen oder weitere Schlüssel anfertigen zu lassen. Die Kosten dafür übernimmst du als Mieter*in.

Keine Besuche ohne Einladung – ausser im Notfall

Auch sonst dürfen Vermieter und Vermieterin nicht einfach so mal vorbeischauen. Zutritt zur Wohnung muss nur zu Unterhaltszwecken oder im Notfall gewährt werden. Der K-Tipp nennt hier einen Brand oder Wasserleitungsbruch als Beispiele. In so einem Fall dürfen dann aber sowohl Feuerwehr als auch  Vermieter*in die Wohnung ungefragt betreten beziehungsweise aufbrechen – Schlüssel hin oder her und auf deine Kosten. Anstehende Unterhaltsarbeiten wie eine Heizungskontrolle oder das Ausbessern der Fugen im Bad müssen natürlich ausgeführt werden können, allerdings immer zu einem mit dir rechtzeitig vereinbarten Termin. Du hast dich entschlossen, wieder auszuziehen? Dann bist du verpflichtet, den Vermieter*innen zu erlauben, deine Wohnung potentiellen Nachmieter*innen zu zeigen – wiederum nach Vereinbarung und zu zumutbaren Tageszeiten. Abends um elf Uhr musst du keine Wohnungsbesichtigung mehr veranstalten.

Nicht gleich mit der Tür ins Haus fallen

Recht auf ein spontanes Bsüechli bei seinen Mieter*innen hat ein Vermieter oder eine Vermieterin also nicht. Dringt die vermietende Partei ohne vorherige Absprache in eine Wohnung ein, so begeht sie gar Hausfriedensbruch und macht sich strafbar. Erfährst du, dass der Vermieter oder die Vermieterin einen Schlüssel zurückbehalten hat, hast du das Recht, diesen einzufordern. In beiden Fällen kannst du gerichtliche Schritte gehen. Doch falle nicht gleich mit der Tür ins Haus: Durch falsche Anschuldigungen machst wiederum du dich strafbar.

Zweitschlüssel bei der Person deines Vertrauens deponieren

Manchmal kann es aber sinnvoll sein, einen Schlüssel bei einer Vertrauensperson zu hinterlegen, etwa bei längerer Abwesenheit oder für den Fall, dass man den eigenen Schlüssel nicht mehr findet. Diese Person sollte gut erreichbar sein. Deine Vermieterin ist total nett und wohnt gleich im oberen Stock? Sehr gut! Dann kann natürlich sie deine Person des Vertrauens sein und du hast sowieso den Lotto-Sechser gewonnen.