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Zweitschlüssel für Vermieter – erlaubt oder verboten?

24.03.2021

Dürfen Vermieter einen Zweitschlüssel für die Wohnung ihrer Mieter haben? Die Rechtslage dazu ist eindeutig. Wer eine Wohnung vermietet, hat kein Recht darauf, den Schlüssel einer Wohnung zurückzubehalten. Mieter haben dagegen gute Gründe, trotzdem einen Zweitschlüssel zu hinterlegen.

Alle Schlüssel den Mietparteien

Die Antwort auf die Frage, ob der Vermieter einen Zweitschlüssel zurückbehalten darf, ist kurz und bündig: Nein! Der Mieterverband nennt dazu die Artikel 253 und 257h des schweizerischen Obligationenrechts als gesetzliche Grundlagen. Mietest du eine Wohnung, gehört diese fortan zu deiner Privatsphäre und niemand sonst hat uneingeladen Zutritt zur Wohnung. Der Vermieter muss der Mietpartei deshalb alle zur Wohnung gehörenden Schlüssel oder Passepartouts aushändigen.

Bei der Schlüsselübergabe lohnt es sich, genau hinzuschauen, denn du als Mieter hast die Pflicht, am Ende des Mietverhältnisses alle dir überlassenen Schlüssel zurückzugeben. Am besten also auf dem Mietvertrag gleich notieren, wie viele Schlüssel du erhalten hast. Reicht dir die Anzahl der Schlüssel nicht, musst du die Verwaltung um Erlaubnis bitten, einen oder weitere Schlüssel anfertigen zu lassen. Für die Kosten musst du selber aufkommen.

Keine Besuche ohne Einladung – ausser im Notfall

Auch sonst dürfen Vermieter nicht einfach so mal vorbeischauen. Zutritt zur Wohnung muss nur zu Unterhaltszwecken oder im Notfall gewährt werden. Der K-Tipp nennt hier einen Brand oder Wasserleitungsbruch als Beispiele. In so einem Fall dürfen dann aber sowohl Feuerwehr als auch  Vermieter die Wohnung ungefragt betreten beziehungsweise aufbrechen – Schlüssel hin oder her und auf deine Kosten.

Anstehende Unterhaltsarbeiten wie eine Heizungskontrolle oder das Ausbessern der Fugen im Bad müssen natürlich ausgeführt werden können, allerdings immer zu einem mit dir rechtzeitig vereinbarten Termin. Du hast dich entschlossen, wieder auszuziehen? Dann bist du verpflichtet, dem Vermieter zu erlauben, deine Wohnung potentiellen Kandidaten für die Nachmiete zu zeigen – wiederum nach Vereinbarung und zu zumutbaren Tageszeiten. Abends um elf Uhr musst du keine Wohnungsbesichtigung mehr veranstalten.

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Nicht gleich mit der Tür ins Haus fallen

Recht auf ein spontanes Bsüechli bei seinen Mietern hat ein Vermieter also nicht. Dringt der Vermieter ohne vorherige Absprache in eine Wohnung ein, so begeht er gar Hausfriedensbruch und macht sich strafbar. Erfährst du, dass der Vermieter einen Schlüssel zurückbehalten hat, hast du das Recht, diesen einzufordern. In beiden Fällen kannst du gerichtliche Schritte gehen. Doch falle nicht gleich mit der Tür ins Haus: Durch falsche Anschuldigungen machst wiederum du dich strafbar.

Zweitschlüssel bei der Person deines Vertrauens deponieren

Manchmal kann es aber sinnvoll sein, einen Schlüssel bei einer Vertrauensperson zu hinterlegen, etwa bei längerer Abwesenheit oder für den Fall, dass man den eigenen Schlüssel nicht mehr findet. Diese Person sollte gut erreichbar sein. Dein Vermieter ist total nett und wohnt gleich im oberen Stock? Sehr gut! Dann kann natürlich er deine Person des Vertrauens sein.