Berechtigte und unzulässige Fragen bei der Wohnungsbewerbung

Berechtigte und unzulässige Fragen bei der Wohnungsbewerbung

27.03.2024

Bei der Suche nach neuen Mieterinnen und Mietern verwenden die meisten Verwaltungen ein standardisiertes Anmeldeformular: Die dort aufgeführten Fragen helfen ihnen bei der Entscheidung, für wen die Wohnung geeignet ist. Doch welche Fragen sind dabei überhaupt zulässig?

Wenn Immobilienverwaltungen (oder Privatpersonen) eine Wohnung zu vermieten haben und Bewerbungen dafür erhalten, müssen sie entscheiden, wessen Kandidatur am besten passt. Dabei gibt es naheliegende Kriterien wie zum Beispiel den Lohn: Beträgt die Monatsmiete 5’000 Franken, kommt die Wohnung für jemanden mit einem Gehalt von 4’000 natürlich eher weniger in Frage.

Das bedeutet, dass Verwaltungen den Kandidatinnen und Kandidaten eine Reihe von Fragen stellen müssen, um solche Eckdaten einholen zu können. Üblicherweise geschieht das mittels eines standardisierten Anmeldeformulars, auf dem diese Punkte aufgeführt sind.

Nun ist es aber so, dass hierbei seitens Mieterschaft nicht alles alles offengelegt werden muss: Sobald Fragen zu persönlich werden und für die Vergabe der Wohnung keine Rolle spielen, sind sie nicht zulässig.

Beispiele für zulässige und unzulässige Fragen

Zur Veranschaulichung das eingangs erwähnte Beispiel mit dem Lohn: Diese Angabe ist (zumindest innerhalb von Lohnbandbreiten) für die Verwaltung relevant, da sie überprüfen muss, ob die Interessenten überhaupt in der Lage sind, die Miete zu zahlen. Fragen, für welche politische Partei man abgestimmt hat oder welcher Religion man angehört, sind jedoch zum Schutz der Privatsphäre nicht erlaubt.

Beispiele für zulässige Fragen, die von Wohnungsinteressenten wahrheitsgetreu beantwortet werden müssen (Aufzählung nicht abschliessend):

  • Name, Adresse, Geburtsdatum
  • Beruf, Arbeitgeber
  • Schweizer Nationalität oder Art der Aufenthaltsbewilligung
  • Personen, die in der Wohnung leben, aber im Vertrag nicht als Partei auftreten
  • Verwendungsart der Wohnung
  • Einkommen in Gehaltskategorien
  • Interesse an Untermietverträgen
  • Betreibungen in den vergangenen zwei Jahren
  • Haustiere
  • Anzahl Autos
  • Frage, ob das jetzige Mietverhältnis durch die Verwaltung gekündigt wurde und wieso

Beispiele für unzulässige Fragen (Aufzählung nicht abschliessend):

  • Politische Ausrichtung oder Parteizugehörigkeit
  • Religion
  • Sexuelle Orientierung
  • Familienplanung
  • Chronische Krankheiten

Was kann man bei unzulässigen Fragen tun?

Wird in einem Anmeldeformular eine unerlaubte Frage gestellt, haben Wohnungsinteressenten folgende Möglichkeiten:

Trotzdem wahrheitsgemäss beantworten: Wer möchte, kann auch eine unzulässige Frage den Tatsachen entsprechend beantworten.

Bei der Verwaltung anrufen: Je nachdem erscheint eine Frage im ersten Moment nicht legitim, aber vielleicht hat die Verwaltung eine sinnvolle Begründung dafür.

Leer lassen (oder Falschangabe machen): Bei unzulässigen Fragen ist es grundsätzlich erlaubt, Falschangaben zu machen – ähnlich wie bei einem Bewerbungsgespräch für einen neue Arbeitsstelle. Dies ist jedoch mit Hinblick aufs zukünftige Mietverhältnis weniger empfehlenswert: lieber das Gespräch suchen oder die Frage nicht beantworten.

Wichtig ist aber, dass Falschangaben nur bei wirklich unzulässigen Fragen legal sind: Wer zum Beispiel beim Job und dem Lohn lügt, muss mit der Wohnungskündigung rechnen.

Sonderfall Musikinstrumente

Da das Musizieren in Mietwohnungen immer wieder für Verstimmungen in der Nachbarschaft führt, möchten sich Verwaltungen teilweise über die musikalische Betätigung der Interessenten erkundigen.

Hier muss grundsätzlich unterschieden werden, denn Instrument ist nicht gleich Instrument: Ein Schlagzeug verursacht natürlich viel mehr Lärm als eine Harfe. Wer also als Drummer einer Rockband regelmässig zuhause übt, muss das in der Rubrik ‘Besondere Lärmverursachung’ angeben. Leisere Musikinstrumente, die nur ab und an zum Einsatz kommen, dürfen aber bei der Bewerbung verschwiegen werden.

Referenzen

Verwaltungen ist es grundsätzlich gestattet, Referenzen über Wohnungsinteressenten einzuholen. Dafür müssen diese aber auf dem Anmeldeformular klar als solche ausgewiesen sein – und selbstverständlich dürfen auch diesen keine unzulässigen Fragen gestellt werden.

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