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Was müssen Mieter von sich preisgeben?
Sie haben das Mietobjekt Ihrer Wünsche gefunden, sitzen nun vor dem Anmeldeformular und fragen sich, was es mit all den Fragen auf sich hat? Erfahren Sie bei uns, welche Informationen Sie preisgeben müssen und welche Fragen Sie hingegen getrost ignorieren dürfen.

Informationen, die Sie preisgeben müssen
Die Neugier kennt keine Grenzen. Dementsprechend umfangreich fällt oft der Fragenkatalog auf Anmeldeformularen für Mietwohnungen aus. Einige dieser Erkundigungen sind nicht zulässig, andere haben allerdings eindeutig ihre Berechtigung. Zu einer wahrheitsgetreuen Auskunft sind Sie aufgerufen, wenn Sie folgenden Fragen begegnen:
- Name, Adresse, Geburtsdatum, Beruf, Arbeitgeber
- Schweizer/Ausländer (Art der Bewilligung)
- Personen, die in der Wohnung leben, aber im Vertrag nicht als Partei auftreten
- Verwendungsart der Wohnung
- Einkommen in Gehaltskategorien
- Interesse an Untermietverträgen
- Frage nach Betreibungen in den vergangenen zwei Jahren
- Haustiere
- Auto (Anzahl)
- Frage, ob das jetzige Mietverhältnis durch den Vermieter gekündigt wurde und wieso
- Besondere Lärmverursachung
Fragen, die Sie nicht beantworten müssen
Immer wieder sehen sich Mietinteressenten jedoch mit Fragen konfrontiert, die weit über das Aufgezählte hinausgehen. Und so schleichen sich schnell Fragen zu Familienplanung, chronischen Krankheiten oder Mitgliedschaften ein, die jedoch aus datenschutzrechtlicher Sicht überhaupt nicht zulässig sind.
Die Entscheidung liegt nun bei Ihnen; Sie können diese Fragen entweder unbeantwortet stehen lassen oder dürfen bei Ihrer Antwort sogar zu Ihren Gunsten schwindeln. Mit rechtlichen Nachteilen müssen Sie dabei nicht rechnen.
Denn Sie müssen nur jene Fragen wahrheitsgetreu beantworten, die für das Mietvertragsverhältnis unmittelbar relevant sind und die gleichzeitig datenschutzrechtlich zulässig sind.

„Spielen Sie Musikinstrumente“?
Da das Musizieren in Mietwohnungen immer wieder zu Zwist unter Nachbarn führt, möchten sich zukünftige Vermieter oftmals über die musikalische Betätigung Ihrer zukünftigen Mieter erkundigen.
Sollte die Frage nach Musikinstrumenten tatsächlich auf Ihrem Anmeldeformular auftauchen, dann sind Sie als Musiker oder Musikerin jedoch besser beraten, wenn Sie Ihre Passion verheimlichen. Denn auch wenn das Musizieren in Mietwohnungen grundsätzlich erlaubt ist, schmälern regelmässige Flöten- oder Geigenstunden unter Umständen Ihre Chancen auf den erhofften Mietvertrag.
Was für ein melodisches Flötenspiel gilt, trifft jedoch nicht auf lärmintensive Instrumente zu. Besonders lautstarke Musikinstrumente wie das Schlagzeug gehören unter Umständen bereits unter die Rubrik „besondere Lärmverursachung“ und sollten deshalb – falls Sie beabsichtigen, zu Hause auf die Trommeln zu hauen – bei der Anmeldung angegeben werden.
Ein kleiner Tipp zum Schluss
Ehrlich währt am längsten. Bei Fragen, die den Rahmen des Zulässigen sprengen, dürfen Sie Ihre Antworten allerdings getrost zu Ihren Gunsten ausfallen lassen.